Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 19.11.1981 – 4 StR 598/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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in der Strafsache

gegen

Lothar Wilhelm S t EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am

in Ve, zur Zeit in Haft,

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wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 1981 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung verurteilt wird (§§ 242, 2U4 Abs. 1 Nr. 1, 306, 309, 52 St@B).. |

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls "in einem besonders schweren Fall und begangen mit Waffen" in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die ohne weitere Begründung das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zwar zum Wegfall der Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 349

Abs. 4 StPO), bleibt aber sonst ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzu=- lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat nur im Ausspruch der Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr, 1 StGB einer Rechts-

fehler ergeben. Die durch die Straftaten des Angeklagten ver

wirklichten Erschwerungsgründe dieser Bestimmung gehen in

§ 244 StGB auf, der eine nochmalige verschärfte Strafdrohung . enthält (BGH NJIW 1970, 1279; BGH, Beschluß vom 9. März 1977

- 3 StR 512/76). Insoweit mußte der Schuldspruch deshalb ge-

ändert werden.

Diese Änderung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 28. Oktober 1981 zutreffend dargelegt hat, auf den Strafausspruch keinen Einfluß. Da somit die Revision im Ergebnis ohne jeinen praktischen Erfolg peblieben

ist, kam eine Überbürdung von Kosten auf die Staatskasse nicht in Betracht, | \ . E

Salger Hürxthal | | Ruß u Engelhardt Goydke