Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.11.1981 – 4 StR 588/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 588/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Klaus Norbert W Ep zus NO, Sort geboren am 1950, zur zeit
in Haft,
2. den Maschinentechniker Karl B ,„ ohne festen Wohn-
sitz, geboren am il 1943 in vom, zur Zeit in
Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1981 dahin geändert, daß die Angeklagten schuldig sind des Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der Angeklagte Biib außerdem des Diebstahls.
Im übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten eıgeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch mußte geände”t werden, da entgegen der Ansicht des Landgerichts Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen kann (BFHSt 26, 175); stattdessen waren die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1980 - i StR 434/80, insoweit in BGHSt 29, 317 nicht abgedruckt).
Die Strafaussprüche bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, da durch die Änderung die Schwere
des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die in § 251 StGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Unrechtsbewertung bei der Bemessung der Strafe im vorliegenden Fall mit zu berücksich-
tigen.
Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke