Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.11.1985 – 4 StR 602/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 602/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Udo W HE aus Sp. seboren am. @B 1965 in CE , zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

674

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juli 1985 dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist.

Im übrigen wird die Revision als unbegrün-

det verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch mußte geändert werden, weil entgegen der Ansicht des Landgerichts Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen kann (BGHSt 26, 175; BGH, Urteilevom 2. September 1980 - 1 StR 434/80 - und vom 23. Mai 1984 - 3 StR 117/84 - sowie Beschluß vom 19. November 1981 - 4 StR 588/81) und hier kein Anlaß besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Danach war der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß 8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verurteilen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/4-str-602-85#rd_2

Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, da durch die Änderung die Schwere des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die in § 251 StGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Unrechtsbewertung bei der Bemessung der Strafe im vorlie-

genden Fall mit zu berücksichtigen.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke