Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 16.09.1981 – 2 StR 237/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Zi BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 237/8% URTEIL

in der Strafsache

gegen

Latif Ko, zeboren am EB 1554 in L@B Krs. DO Türkei,

alias

Mustafa M EB, zeboren 1950 in De

Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I Frankfurt am Main,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

GF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. September 1981 in der Sitzung vom 18. September 1981, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theuxe Niemölier als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @ aus FE

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung

Justizangestellte > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1980 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

af

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die Ver-

letzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

1. Die Einzelausführungen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der im Urteil wiedergegebene Inhalt der früheren Aussage des Zeugen BB ist einer der mehreren Umstände, auf die die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gründet; sachlichrechtliche Fehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Ebenso unbedenklich ist die Erwägung der Kammer, daß Teile der Einlassung des Angeklagten der Lebenserfahrung "und auch den der Kammer bekannten Praktiken des Rauschgifthandels" widersprächen (UA S. 19). Einen allgemeingültigen Erfahrungssatz (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 129) nimmt entgegen der Ansicht der Revision die Kammer insoweit nicht an; sie läßt lediglich bei der Abwägung aller wesentlichen Umstände auch ihre eigene,

aus der tatrichterlichen Praxis gewonnene Erfahrung als "weiteres Anzeichen" (UA S. 19) in die Beweiswürdigung einfließen (vgl. Löwe/Rosenberg aa0 Rdn. 132).

2. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen durchgreifenden rechtiichen Bedenken. Der Erörterung bedürfen nur die beiden folgenden Punkte:

a) Die Strafkammer vertritt den Standpunkt (UA S. 26), daß "versucht werden (müsse), dem Heroinhandei dadurch entgegenzuwirken, daß bei nicht abhängigen, insbesondere ausländischen Drogenhändlern der gesetzliche Strafrahmen weitestgehend ausgeschöpft wird, um auf diese Täter, die in ihren Heimatländern drakonische Strafen zu erwarten haben, in ausreichendem Maße einzuwirken". Bei dieser Tätergruppe spielten "generalpräventive Gesichtspunkte eine erhebliche Rolle, um andere potentielle tatgeneigte Händler durch das Risiko einer hohen Straferwartung abzuschrecken"!.

Diese Ausführungen besagen nicht, daß das Landgericht den Angeklagten deshalt härter bestrafen wiil, weil er Ausländer ist; das wäre ailerdings bedenklich. Der von der Strafkammer gewählte Wortlaut, durch den "insbesondere", das heißt nicht allein, sondern auch die ausländischen Drogenhändler angesprochen werden, zeigt vielmehr, daß die Kammer an alle Drogenhändler denselben strengen Maßstab anlegt. "Dieser Tätergruppe" müsse, so sind die Ausführungen der Strafkamner in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen, der Anreiz genommen werden, wegen der in anderen Ländern drohenden besonders harten Strafen den Heroinhandel aus solchen Ländern in die - aus der Sicht der Händler - weniger gefährliche Bundesrepublik Deutschland zu verlagern. Das ist eine generaipräventive Erwägung, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.

EA

b) Des weiteren meint die Kammer, strafmiidernd nicht berücksichtigen zu können, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Er habe sich vor seiner Festnahme erst wenige Monate in der Bundesrepublik als Tourist aufgehalten. "Ein gesetzestreues Leben zu führen, (sei) eine Selbstverständlichkeit und (könne) nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen honoriert werden",

Wie diese Ausführungen in ihrem Zusammenhang deutlich machen, will die Strafkammer damit nicht, was rechtsfehlerhaft wäre, sagen, daß die bisher straffreie Lebensführung eines Täters eine Strafmilderung grundsätzlich nicht rechtfertigen könne. Sie weist im Gegenteil ausdrücklich darauf hin, daß das Fehlen von Vorstrafen "unter besonderen Unständen" zu Gunsten eines Angeklagten "honoriert" werden könne, meint nur, daß im Falle des Angeklagten solche besonderen Umstände insbesondere mit Rücksicht auf seinen kurzen Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht angenommen werden könnten. Auch dagegen ist nichts einzuwenden.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller