Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.11.1981 – 5 StR 587/81

5. Strafsenat

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GL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Bernd T ER u: eu, dort geboren am EB 1959,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Raubes u.a.

ER

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.November 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.März 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 256 Abs.1 Satz 1 StPO geltend macht, stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß der Schuldspruch wegen Raubes nicht auf dem Inhalt des verlesenen ärztlichen Gutachtens, sondern allein auf den Angaben der Zeugin Ha und den sonstigen Beweismitteln beruht. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dagegen nötigt die genannte Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der Wahl des Strafrahmens nach § 249 Abs.1 StGB hat der Tatrichter berücksichtigt, "auf welche Weise" der Angeklagte das Opfer mißhandelt hat (UA S.19).

HER - 3 -

Bei der näheren Bestimmung der Strafe ist strafschärfend berücksichtigt worden, daß der Angeklagte dem Opfer "nicht unerhebliche Verletzungen beigebracht hat" (UA S.20). Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese Strafzumessungserwägungen auf dem Inhalt des verlesenen Gutachtens beruhen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel