Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 27.10.1981 – 5 StR 570/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Rosario La S EB au EEE, geboren am EEE 1937 in VORREERED (Italien),
2. die Rentnerin Marta . GER geborene zum aus HOEEED, geboren am ED 1927 in (CHE,
wegen Vergewaltigung u.a.
2. BZE
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ggg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten La Spina
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger der Angeklagten Limbaitis,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten La SEE und LG wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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- 3 -
Gründe§
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte La Sg die Ablehnung seiner Beweisamträge durch den Beschluß vom 10.April 1981 beanstandet, hat Erfolg. Das Landgericht hat die Beweisamträge abgelehnt, weil sie zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden seien (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Diesen Ablehnungsgrund leitet das Landgericht daraus her, daß der Verteidiger die am 10.April 1981 gestellten Beweisamträge schon für eine frühere Hauptverhandlung vorbereitet hatte, die wegen des Ausbleibens der Zeugin Kerstin Bl ausgesetzt werden mußte. Die Absicht der Prozeßverschleppung kann indessen in aller Regel nicht damit begründet werden, daß der Beweisamtrag nicht früher gestellt worden ist (BGHSt 21,118,123; BGH Urteil vom 22.August 1978 - 1 StR 385/78 -). Das Gericht ist nach § 246 Abs.1 StPO verpflichtet, Beweisamträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGHSt 21,118,123; BGH NYUW 1964,21,18). Zusätzliche Anhaltspunkte für eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers fehlen. Die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgeteilten Gründe für den Zeitpunkt der Antragsstellung belegen eine solche Absicht nicht. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten La Sgmp; auf den es im übrigen nicht ankommt, in den Urteilsgründen ausgeführt, die damit sowie mit den abgelehnten Beweisamträgen begehrte Beweiserhebung "hätte auch nichts Sachdienliches zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erbringen können" (UA 5.12). Mängel des Ablehnungsbeschlusses können Jedoch nicht durch das Nachschieben von Gründen im Urteil
geheilt werden (BGHSt 19,24,26; BGH Urteil vom 18.September 1975 - 4 StR 260/75 -).
Auf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung beruhen.
2. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten Limbaitis stimmt mit derjenigen des Angeklagten La SEE überein. Sie hat aus demselben Grunde wie jene Erfolg. Die Angeklagte
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LEE nat sich zwar den Beweisamträgen des Mitangeklagten nicht ausdrücklich angeschlossen. Diese Anträge dienten jedoch auch der Entlastung der Angeklagten LED. der Beihilfe zu der Tat des Angeklagten La Sg zur Last gelegt wurde. Die beiden Angeklagten haben sich ersichtlich
in gleicher Weise verteidigt. Deswegen war davon auszugehen, daß die Angeklagte LEW erwartete, über die Beweisamträge des Mitangeklagten werde auch zu ihren Gunsten entschieden werden. Unter diesen Umständen kann sich die
Revision der Angeklagten LEBE auf die Fehlerhafte Behandlung der Beweisamträge berufen.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki