Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 27.10.1981 – 5 StR 503/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mustafa T EB aus EEE. geboren am EEE 1952 in EB (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
- 2 -
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fjeischmann br.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (uns
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 8.Mai 1981 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
HG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
BAHA
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags wendet.
2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchsreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt und den sich aus § 212 Abs.1 StGB ergebenden Strafrahmen zweimal (wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit) herabgesetzt. Die Besorgnis des Generalbundesanwalts, der Tatrichter habe die Anwendbarkeit des § 213 StGB nur unter dem formalen Gesichtspunkt beurteilt, das Mädchen sei "keine Angehörige im Sinne des § 11 Abs.1 StGB" gewesen, teilt der senat nicht. Bei Erörterung des Schuldmaßes verwertet das Landgericht, daß die nächste Angehörige des Mädchens, dessen Mutter, den Angeklagten vergeblich gebeten hatte, zu Hause zu bleiben und nichts zu unternehmen (UA 5.21). Gleichwohl hat der Tatrichter bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, auch dem Umstand Rechnung getragen, daß der Angeklagte "sich in die Rolle eines Familienoberhauptes gedrängt" fühlte und die "Entführung" des Mädchens als beleidigend empfand (UA S.19). Wenn das Schwurgericht dennoch trotz der nicht ausschließbaren Verminderung der
E7,
Schuldfähigkeit wegen der bei und nach der Tat zum Ausdruck gekommenen besonderen Hartnäckigkeit und Aggressivität des ' Angeklagten die Tat nicht als minder schwer bewertet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der konkret festgesetzten Strafe tritt ein Rechtsfehler ebenfalls nicht auf.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki