Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 23.10.1981 – 2 StR 263/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
KERZE GVG § 49 Abs. 2 Satz 1 idF des StVÄG 1979 Wird ein Schöffe von der Hauptschöffenliste gestrichen, so tritt an seine Stelle der Hilfsschöffe, der nach der Hilfsschöffenliste als nächster für eine Heranziehung an der Reihe ist.
I
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
KERZE
GVG § 49 Abs. 2 Satz 1 idF des StVÄG 1979
Wird ein Schöffe von der Hauptschöffenliste gestrichen, so tritt an seine Stelle der Hilfsschöffe, der nach der Hilfsschöffenliste als nächster für eine Heranziehung an der Reihe ist.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 1981 - 2 StR 263/81 - LG - Schwurgericht Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 263/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Herbert HD aus IWW, geboren am I _ BEIN
in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 21. Oktober 1981 in der Sitzung vom 23. Oktober 1981, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller | Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt HB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. @B zu: rss»
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte «En
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1980 mit den
. Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat als Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die zur Tat benutzte Pistole eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht mit dem Schöffen IB nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO).
1. Für die am 3. Oktober 1980 beginnende Hauptverhandlung waren Walter MB und Gera Kl 215 Hauptschöffen ausgelost. Nachdem festgestellt worden war, daß der Schöffe Kg verstorben war, faßte die zuständige Strafkammer am 23. Juli 1980 den Beschluß, daß an seine Stelle der unter Nr. 15 der Hilfsschöffenliste stehende Schöffe Bm zu treten habe. Am 6. August 1980 erließ die Kammer den weiteren Beschluß, daß der Schöffe BED wegen Wegzugs aus dem Landgerichtsbezirk aus der Liste der Hilfsschöffen zu streichen sei und an seine Stelle der Hilfsschöffe Nr. 16 (SP) trete. Dieser beantragte mit einem am 21. August 1980 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Schreiben seine Befreiung vom Schöffendienst in der vorliegenden Sache. Dem Gesuch wurde stattgegeben und für den Schöffen Ss der Hilfsschöffe Nr. 67 der Hilfsschöffenliste (SD)
herangezogen. Edgar JB nat neben Walter “£|E> an der Hauptverhandlung mitgewirkt.
Die Verteidigung hält es für rechtsfehlerhaft, daß der verstorbene Hauptschöffe KW durch den Hilfsschöffen BMW (Nr. 15 der Hilfsschöffenliste) ersetzt
und nicht statt seiner der damals an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffe Nr. 66 herangezogen wurde. Sie hat den Einwand in der Verhandlung vor dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten geltend gemacht. Die Strafkammer hat daraufhin folgenden Beschluß verkündet:
"Der Besetzungseinwand wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren der 3. Kammer bei Beschlußfassung am 23. Juli 1980 war nicht rechtsfehlerhaft, da nach § 49 Abs, II GVG derjenige Hilfsschöffe, der an nächster und nicht an bereitester Steile steht, Hauptschöffe wurde.
Dies war der Hilfsschöffe BB. Nach dessen Streichung aus der Schöffenliste wurde der dann an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe SB zum Hauptschöffen erklärt. Nach dessen Verhinderung war der nach § 49 Abs, 1 GVG an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffe
zu berufen, § 49 Abs. 3 GVG, wonach generell und im Einzelfall der an bereitester Stelle stehende Schöffe nachrückt, gilt erst ab 1.1.1981."
2. Das Verfahren des Landgerichts bei der Auswahl der Schöffen ist mit dem Gesetz nicht vereinbar und führte zu nicht vorschriftsmäßfiger Besetzung der erkennenden Schwurgerichtskammer.
Wie die oben mitgeteilten Listennummern der aus der Liste gewählten Hilfsschöffen, weiter der derı Besetzungseinwand zurückweisende Beschluß der Strafkammer und schließlich in Übereinstimmung damit auch die dienstliche Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 13. März 198% beweisen, ist das Landgericht für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1979 und dem 1. Januar 1981 und damit auch im vorliegenden Verfahren beim Ersatz eines endgültig wegfallenden Hauptschöffen anders vorgegangen als bei der Heranziehung eines Hilfsschöffen für einen nur im Einzelfall verhinderten Hauptschöffen. Im ersten Fall zog sie den an der Spitze der Hilfs-
schöffenliste stehenden Hilfsschöffen (vgl. BD Nr. 15), im zweiten den an bereitester Stelle stehenden Hilfsschöffen (vgl. IWW Nr. 67) heran. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz.
Im vorliegenden Fall waren die Hilfsschöffen für die endgültig wegfallenden Hauptschöffen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (StvÄG 1979) vom 5. Oktober 1978 (BGBl I 1645) heranzuziehen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 GVG dieser Fassung, der - anders als § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GVG nF - bereits am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist (Art. 8 Abs. 8, Art. 11 Abs. 1 StVÄG 1979), tritt an die Stelle eines in der Hauptschöffenliste gestrichenen Schöffen der "nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle stehende! Hilfsschöffe, das heißt nicht der an der Spitze der Liste stehende Schöffe (so für das frühere Recht BGHSt 10, 252 m.w.Nachw.), sondern der an "bereitester" Stelle stehende, der nunmehr nach Heranziehung und damit "Verbrauch" seiner Vorgänger als nächster für die Heranziehung zur Verfügung steht (so zutreffend Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Ergänzungsband § 49 GVG Rdn. 3). Bei der Heranziehung von Hilfsschöffen ist mithin nicht mehr danach zu unterscheiden, ob ein Hilfsschöffe endgültig an die Stelle eines aus der Hauptschöffenliste gestrichenen Hauptschöffen tritt oder ob wegen zeitweiliger Verhinderung eines Hauptschöffen seine Heranziehung nur für einzelne Sitzungen erforderlich ist. Die gleiche Behandlung beider Fälle in § 49 Abs. 3 GVG nF macht dies ebenso deutlich wie der Inhalt der Gesetzesmaterialien, denen zufolge "die unterschiedliche Behandlung der Reihenfolge der Schöffen beseitigt" werden sollte (vgl. BR-Drucksache 420/77 S. 28/29), indem
auch im Falle der Streichung eines Hauptschöffen von der Schöffenliste der Hilfsschöffe, der "nach der Hilfsschöffenliste als nächster für eine Heranziehung an der Reihe ist", an die Stelle des gestrichenen Hauptschöffen tritt (BT-Drucksache 8/976 S. 10, 63).
Hieraus folgt, daß das Landgericht für den in der Hauptschöffenliste zu streichenden Schöffen KB und dann den Schöffen Be nicht die jeweils an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehenden Hilfsschöffen hätte heranziehen dürfen, sondern die in der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an "nächster", das heißt bereitester Stelle stehenden Hilfsschöffen unter Übernahme in die
Hauptschöffenliste hätte heranziehen müssen. Das Verfahren des Landgerichts führte zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts, da jeweils für die wegfallenden Hauptschöffen nicht berufene Hilfsschöffen herangezogen wurden und dann die weitere Besetzung von deren Möglichkeit, das Schöffenamt auszuüben, abhing. Daß der an der Hauptverhandlung und Entscheidung schließlich mitwirkende Hilfsschöffe TB auch bei richtiger Sachbehandlung zum Schöffendienst im vorliegenden Verfahren berufen gewesen wäre, der Verfahrensfehler also auf die vorschriftsmäßige Besetzung der Schwurgerichtskammer keinen Einfluß hatte, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
II. Da die Besetzungsrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die weiter erhobene Aufklärungsrüge ebensowenig der Erörterung wie die Sachbeschwerde. Für die neue Hauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, auch die
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nicht auszuschließende Verminderun
8 der Schuldfähigkeit des Angeklagten Bedeutung hab
en kann.
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller