Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/93a#abs-1 (1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/93a#abs-2 (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

§ 93 § 97