Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 26.05.2009 – 4 StR 134/09Zitiert von 2
- BGH, 13.10.1981 – 1 StR 491/81Zitiert von 1
- BGH, 21.03.1979 – 2 StR 743/78Zitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/93a#abs-1 (1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/93a#abs-2 (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.