Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 09.10.1981 – 2 StR 567/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

71

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR S67/e1 BESCHLUSS 9.10- 57 in der Strafsache gegen

den Schweißer Mustafa K ib aus HD Te. geboren am ED 1355 ir si Provinz AGED/

Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Wld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPÜ beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 23. Juli 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht)

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, daß der Angeklagte "überhaupt das unhandliche Küchenmesser eingesteckt hat"; zwar habe er es zu Verteidigungszwecken mitgenommen, aber die Beschaffenheit des Messers erfordere "ir. jedem Fall ein hohes Maß an Überwindung, um seinen Einsatz gegenüber einem Menschen in Betracht zu ziehen" (UA S. 19).

Das ist fehlerhaft. Der Stich mit dem Messer auf das Tatopfer begründet den Schuldspruch wegen Totschlags, da gerade der Einsatz des Messers "für den Angeklagten die Möglichkeit einer tödlichen Stichverletzung von vornherein als naheliegend erscheinen" ließ (UA S. 14). Die erneute Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Strafzumessung kommt daher einer unzulässigen Verwertung von Tatbestands-

merkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) gleich (BGH, Beschlüsse vom 27. August 1980 - 2 StR 450/80 - und vom 16. September 1980 - 2 StR 496/80).

Mösl Müller Meyer Maier Niemöller