Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 07.10.1981 – 2 StR 362/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Siegmund Manfred HB aus Ep cboren am EB 1955 in cp,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösi als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (im> in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus 3

als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1

der Urteilsgründe (JB) ,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen schweren Raubes in drei Fällen, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon einmal versucht, und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt". Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Die Feststellungen rechtfertigen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte in allen Fällen des schweren Raubes (Fälle II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe) Mittäter war. Er hatte jeweils den Tatplan mit gefaßt oder sich in Kenntnis aller Umstände zu eigen gemacht (UA S. 10, 12, 14, 28), wollte "sich" durch die Taten bereichern (UA S. 10, 14, 28, 30) und hatte insbesondere als Führer des Kraftwagens, den er an den geeigneten Stellen anhielt und dann zur schnellen Flucht aller drei Beteiligten bereithielt, auch die Tatherrschaft über das jeweilige Geschehen. Wenn die Kammer auf Grund ihrer Gesamtwürdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte nicht Gehilfe, sondern Mittäter war, so steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zB BGHSt 24, 286; 28, 346, 348/349). Daß sich die Kammer dabei darüber im klaren war, in jedem Einzelfall die Frage der Mittäterschaft prüfen zu müssen, folgt aus ihren Erwägungen in den Einzelfällen, vor allem aber auch aus Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte bei ähnlicher Sachlage (nur) wegen Beihilfe verurteilt worden ist.

Soweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte unter Zwang gehandelt habe, entfernt sie sich in

unzulässiger Weise von der tatrichterlichen Beweiswürdigung: die Kammer hat im einzelnen und rechtlich bedenkenfrei dargelegt (UA S. 22), warum sie der entsprechenden Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenkt, vielmehr davon überzeugt ist, daß er an den verschiedenen Taten aus freien Stücken mitgewirkt hat.

Im Fall 2 ist Mittäterschaft des Angeklagten nicht deshalb zu verneinen,weil nicht die Kasse der CD - Bar, sondern ein Gast, der die Bar bereits verlassen hatte, beraubt wurde. Der Plan galt nur "in erster Linie" der Kasse, schloß jedoch auch aus der Sicht des Angeklagten nicht aus, daß ein Gast der Bar Opfer des Überfalls werden würde.

Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch bezüglich der Fälle des Raubes einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Strafkamner hat in jedem Einzelfall geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und dies nur im Fall 3 bejaht, in den beiden anderen Fällen indessen verneint. Ihre Ausführungen hierzu sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch im Fall II 1 der Urteilsgründe (Jiiiii>) 1äßt der Schuldspruch "Beihilfe zum versuchten Diebstahl"

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch kann in diesem Falle der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer berücksichtigt "strafschärfend, daß der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen handelte". Beihilfe setzt indessen immer einen "anderen" voraus (§ 27 Abs. 1 StGB), so daß hier die Erwägung der Strafkammer die unzulässige Verwertung eines Umstands bedeutet,

der schon Merkmal des sesetzlichen Tatbestandes ist (§ 46 Abs. 3 StGB).

Hinzu kommt, daß die Strafkammer erkennbar die Strafe deshalb dem § 243 StGB entnimmt, weil die Täter einen Diebstahl in besonders schwerem Fall begangen haben. Das genügt indessen nicht. Die Strafe des Angeklagten kann vielmehr nur dann nach § 243 StGB geschärft werden, wenn sich seine Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 40. Aufl., Rdn. 49 zu § 46 m.w.Nachw.). Das hat die Kammer nicht geprüft.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat die

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Mösl Müller Meyer Maier Niemöller