Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.09.1981 – 2 StR 434/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5Z
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 434/81 BESCHLUSS 32.3.9
in der Strafsache
gegen
Angela KM , ohne festen Wohnsitz, geboren an EM 1955 in K@B, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
>74
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Köln vom 6. März 1981
im Strafausspruch mit den Feststellungen hier-
zu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Sowohl bei der Prüfung, ob ein - von der Kammer dann verneinter - minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, wie auch bei der Strafzumessung im einzelnen wertet die Strafkammer zum Nachteil der Angeklagten deren Verhalten nach der Tat, "das nur auf ein Beseitigen der Tatspuren angelegt war, ohne daß sich die Angeklagte um das Opfer weiter gekümmert hätte" (UA S. 55, 58). Das steht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 12. August 1981 zutreffend ausführt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Verhalten nach der Tat nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zuläßt oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hat (vgl. außer den Zitaten
in der Antragsschrift auch Dreher/Tröndle, StGB 40.Aufl. Rdn. 28 zu § 46). Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann den Ausführungen der Strafkammer nicht entnommen werden. Die Erwägungen der Kammer deuten im Gegenteil darauf hin, daß das Verhalten der Angeklagten nach der Tat allein darauf ausgerichtet war, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Das aber ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund.
Das Landgericht legt der Angeklagten des weiteren "die bei der Ausführung der Tat zu Tage getretene krininelle Energie und Brutalität, soweit sie über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinausgeht, erheblich strafschärfend" zur Last. Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung, die Angeklagte habe dem Tatopfer Kg die Pulsadern aufgeschnitten, um ihm "das Sterben zu erleichtern und seinen Todeskampf abzukürzen". "Nach unwiderlegter Darstellung der Angeklagten billigte sie das bisherige Vorgehen WEB nicht und beabsichtigte mit ihrem Entschluß auch nicht, den bisher geleisteten Tatbeitrag Welters zu fördern" (UA S. 26). Danach war das
Verhalten der Angeklagten wesentlich von dem Gedanken des
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Mitleids getragen, nicht aber von krimineller Energie oder brutaler Gesinnung. Auch insoweit begegnen des-
halb die Strafzumessungserwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller