Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 17.09.1981 – 4 StR 384/81

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 384/81 BESCHLUSS 17.9

in der Strafsache

gegen

den Fliesenleger Jürgen "ilhelm Sch WW aus Peg

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OO ,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hürxthal

Dr. Knoblich

Dr. Engelhardt

Goydke

als beisitzende Richter,

Stastsanvalt

als Vertrzter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin ww» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

beschlossen:

Für Cie Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Januar 1981 ist das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

da

No

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. "Die durch die Untersuchungshaft nicht verbüßte Reststrafe" hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem - als Revision bezeichneten - Rechtsmittel nur gegen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes. Durch diese Beschränkung erweist sich das Rechtsmittei jedoch als sofortige Beschwerde im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Der angefochtene Teil des Urteils, der nur die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der erkannten Freiheitsstrafe betrifft, ist seinem Inhalt nach als eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB anzusehen und als eine solche auch gewollt (UA 17). Das Landgericht ist mit ihr nicht im Bereich der Strafzumessung sondern im Bereich der Strafvollstreckung tätig geworden (vgl. Stree in Schönke/Schröder,

20. Aufl., § 57 StGB Rdn. 2; Ruß in LK,10. Aufl., § 57

Rdn. 1, 26), auch wenn es bewußt entgegen ° 449 StPO vor Eintritt der Rechtskraft seines Urteils (vgl. hierzu Schäfer in Löwe/Rosenberg,23. Aufl., § 454 Rdn. %6) und ohne Rücksicht darauf entschieden hat, daß der gesetzliche Richter für eine solche Entscheidung (§ 462 a StPO) erst nach Eintritt der Rechtskraft endgültig bestimmt werden kann (vgl. dazu Ruß in LK,§ 57 Ran. 27,28). Daß die Strafkanmer für ihre Entscheidung nach § 57 StGB die Urteilsform gewählt hat, obwohl ° 454 Abs. 1 Satz 1 StPO hierfür die Beschlußform vorsieht, ist für die Art des zulässigen Rechtsmittels unerheblich, da es hierfür nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung sondern auf deren sachlichen Gehalt

-u-

ankommt (BCHSt 25, 272, ?l% m. w. Nachw.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,2%. Aufl., vor § 296 StPC Rdn. 56; Kleinknecht StPO, 35. Aufl., ? 296 Ran. ?). Das allein zulässige Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach 3 57 StGB ist aber die sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Vollstreckung der Reststrafe ist demgemäß als ein im Urteil enthaltener Beschluß anzusehen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Juni 1972 - hL StR 257/72 - und Urteil vom 22, April 1975 - 41 StR 592/74) und das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 300 StPO als- lediglich unrichtig bezeichnete - sofortige Beschwerde aufzufassen ( vgl. BGHSt 25, 242, 243; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 300 StPO Ran. 5,1 Kleinknecht, § 300 StPO Ran. 2). Die Sache ist daher an das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Hamm abzugeben.

Salger Hürxthal Richter am BGH Dr. Knoblich ist infolge

Urlaubs an der Unter-

schriftsleistung verhindert

Salger

Engelharät Goydke