Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.09.1981 – 5 StR 512/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR _ 512/81 Try

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Felix M gif zus SEEN geboren am EEE 1955 in Sei Kreis ACEEmm,

wegen Vergewaltigung u.ä.

-2- BZ,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1981 - zu 2 und 3 einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß 8 349 Abs.4 StPO das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28.April 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle li 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Falle und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des kechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Auf die Sachbeschwerde muß der Schuldspruch im Fall HEBEEB zeäniert werden, weil der nach § 238 Abs.1 StGB erforderliche Strafantrag von der am EEE 1961 geborenen Zeugin HOW nicht wirksam gestellt werden konnte und die nach § 77 Abs.3 StGB Vertretungsberechtigten innerhalb der Antragsfrist keinen Strafantrag gestellt haben. Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-Klagten auf. Wegen der Schuldspruchänderung im Fall HE muß jedoch die insoweit festgesetzte Einzelstrafe und der

- 3 -

3 4

Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die gleichzeitige Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB ist ausdrücklich strafschärfend bewertet worden (UA 5.10). Es

kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß bei Erkenntnis der Nichtverfolgbarkeit der Entführung eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre",

Dem schließt sich der Senat an.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Falle II 1 läßt die Einzelstrafe im anderen Urteilsfall unberührt. Nach den Zumessungsgründen erscheint es ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei Meidung seines Rechtsfehlers hier eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel