Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.09.1981 – 5 StR 421/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Horst F EB zus TER: geboren am EEE 1355 in Lg,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

AU?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.September 1981 - zu 1 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Stade zurückverwiesen.

2. Die Voraussetzungen des § 126 Abs.2 in Verbindung mit § 120 Abs.i StPO liegen nicht vor.

Gründe§

Die zahlreichen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben. Das Urteil hält jedenfalls der Sachbeschwerde nicht stand.

1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am Tatmorgen "gegen 7.20 bis 7.25 Uhr" von seiner Gaststätte in VW nit seinem Wagen weggefahren. Der Zeuge AB will ihn gegen 8.00 Uhr in SW, dem Ort der ihm zur Last gelegten Tat, gesehen haben. Bei der Würdigung dieser Aussage hat die Strafkammer geprüft, ob die 24 km lange Wegestrecke überhaupt in etwa 35 Minuten zurückgelegt werden kann. Sie hat das bejaht, weil nach den Angaben des hierzu gehörten Sachverständigen Pahl bei zügiger Fahrt eine "durchschnittliche" Zeit von etwa 20 Minuten benötigt werde (UA S.7,30). Hierbei hat sie unbeachtet gelassen, daß am Tatmorgen in CE "bis zegen 8.00 Uhr Nebel mit einer Sichtweite von teilweise unter 100 m" herrschte (UA S.29) und es in Sg noch gegen 8.00 Uhr "sehr nebelig" oder "ziemlich nebelig" war (UA 5.27). In welcher Zeit bei solcher Witterung die Strecke bewältigt werden kann, hat

die Strafkammer nicht festgestellt.

- 3 - PB

2. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe verließ der Täter gegen 8.55 Uhr die überfallene Bank (UA 5.14,21). Die Strafkammer hält es für möglich, daß für eine zeitlich unmittelbar folgende Fahrt von SG nacı we wegen der Witterungsverhältnisse und der Verkehrslage 40 Minuten benötigt wurden (UA S.32). Für den Zeitpunkt der Ankunft des Angeklagten in seiner Wohnung in FEB 1ect die Strafkammer ersichtlich seine Einlassung - "gegen 9.40 bis 9.45 Uhr" (UA 5,5) - und die Bekundung seiner Ehefrau - "gegen 1/4 vor 10.00 Uhr" (UA S.20) - zugrunde. Daß der Angeklagte, wenn er in veriSEEEEn um 9.35 Uhr eingetroffen war, nach seinem Aufenthalt dort bereits gegen 9.45 Uhr zu Haus sein konnte, hätte näherer Darlegung bedurft.

3. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten, seine Weiterfahrt von WEB nach Haus habe sich noch deshalb verzögert, weil er Benzin getankt habe und Öl habe nachfüllen lassen, durch die Aussage des Zeugen PB als widerlegt an (UA S.32). Ersichtlich will sie damit ausschließen, daß eine Fahrt vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten unter Einrechnung seines Aufenthalts in WB länger gedauert haben könne als die Zeit zwischen Tatvollendung und Eintreffen des Angeklagten in seiner Wohnung. Dabei hat die Strafkammer die Aussage als eidliche gewürdigt, obwohl der Zeuge unvereidigt geblieben ist.

4. a) Die Strafkammer verwertet zum Nachteil des Angeklagten als Schuldindiz, daß die Stückelung der Tatbeute und Jene des in seinem Keller gefundenen Geldes "im wesentlichen" übereingestimmt hätten (UA S.33). Das trifft aber nach den Feststellungen (Beute: "4 Tausendmarkscheine, acht Fünfhundertmarkscheine im Wert von etwa zwei- bis dreitausend DM und weitere viele Zwanzig- und Zehnmarkscheine" /ÜA S.13/ - aufgefundenes Geid: "52 Fünfzigmarkscheine, 100 Zwanzigmarkscheine, 51 Zehnmarkscheine, vier Tausendmarkscheine, neun Fünfhundertmarkscheine und 65 Hundertmarkscheine" /UA 5.237) nicht zu.

=a- W/Z:

b) Bei der Erwägung schließlich, daß der Angeklagte seine nach dem aufgefundenen Geld befragte Ehefrau zur Aussageverweigerung habe veranlassen wollen, sei auffällig, übersieht die Strafkammer, daß er hierzu auch dann Grund haben konnte, wenn es sich bei diesem Geld seiner Einlassung entsprechend um unversteuerte Einkünfte handelte.

Ein Beruhen des Urteils auf diesen Mängeln kann der Senat nicht ausschließen.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel