Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.09.1981 – 2 StR 249/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 249/81 BESCHLUSS 2771:7147

in der Strafsache

gegen

Benedetto IL m zus SB, geboren am 1960

in SCHE» Sizilien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Schweiz hat den Angeklagten wegen der am 14. Fe_ bruar 1979 begangenen Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, auf Grund eines Haftbefehls des Landgerichts Köln vom 18. September 1980 am 11. Oktober 1980 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht hat ihn am 17. Dezember 1980 "wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Anmtsgericht Solingen vom 05.09.1979 (22 Ls 82/79 II a) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt", Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,

Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen Erfolg; insoweit ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Jedoch kann

der Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6, Juli 1981 im einzelnen aus:

"Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Solingen vom 5. September 1979 verletzt den Grundsatz der Spezialität. Die diesem Urteil zugrunde liegende Tat war vor der Auslieferung aus der Schweiz begangen worden. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich nicht auf diese frühere Tat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Beschränkung der Verfolgung gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl 1975 II, 1176 £., 1976 II, 1798) verzichtet. Die Bildung einer Einheits-Jugendstrafe verstößt daher gegen Artikel 14 des europäischen Auslieferungsübereinkomnmens.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 24, Februar 1981, 5 StR 36/81). Sie dürfen auch im Jugendrecht nicht unbeachtet bleiben. Zwar dient § 31 JGG dem im Jugendrecht besonders bedeutsamen Konzentrationsgebot. Doch können auch noch so gewichtige innerstaatliche Rechtsvorschriften es nicht rechtfertigen, Grundsätze des Auslieferungsrechts, die im Interesse des internationalen Rechtsverkehrs bestehen, außer Acht zu lassen.

Der Grundsatz der Spezialität steht als Verfolgungshindernis jeglicher gerichtlichen Verfolgungshandlung entgegen."

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-249-81#rd_6

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Danach muß bei der jetzt zu verhängenden Strafe die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen außer Betracht bleiben; denn auch die Einbeziehung dieser - überdies zur Bewährung ausgesetzten - Strafe wäre eine von der Auslieferungsbewilligung nicht umfaßte Verfolgungsmaßnahne.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller