Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.02.1981 – 5 StR 36/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 36/81 Pit
1.
2.
3.
5.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Gerd CE zu: up, dort geboren am EEEEENEEEENEENED,
Hauke Pin aus Hu, geboren am MEN ir 1 GER / N GE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
Michael M ED aus mp, dort geboren am INNEN,
Walter A EEE aus SCHE Oesterreich, geboren an EEE in SCHE / Oesterreich,
Franz A > sus HE /Schweden geboren am EEE in Pump /Oesterreich,
. wegen Diebstahls u.a,
AI
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 24.Februar 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO - einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Petersen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.Februar 1980, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten FREE sowie die Revisionen der Angeklagten ICE, VE, Walter A und Franz Al werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Angeklagten Ce, NE, Walter ACEEEE und Franz tragen die
Kosten ihres Rechtsmittels.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Pl zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Zur Revision des Angeklagten PP hat der
Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Gesamtstrafenbildung aus der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6.6.1978 - 143 Ls 61 Js 425/77 - und der in diesem Verfahren verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren steht als Verfahrenshindernis der Grundsatz der Spezialität entgegen. Die dem Urteil vom 6.6.1978 zugrunde liegende Tat war vor der Auslieferung des Beschwerdeführers aus der Schweiz begangen worden. Die Auslieferungsbewilligung vom 10.7.1979
-3- 0029
(B1.500 Bd.III d.A.) bezog sich nicht auf diese Tat.
Da der Beschwerdeführer auf die Beschränkung der Verfolgung nicht gemäß Art.VI des Vertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkömmens vom 13.12.1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13.11.1969
(BGBl. 1975 II, 1176 £f, BGBl. 1976 II, 1798) verzichtet hat, verstößt die Einbeziehung z.N. des Beschwerdeführers gegen Art.14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (BGBl. 1964, II, 1369,1371 ft; 1976 II, 1778) und ist deshalb aufzuheben. Das führt auch zur Aufhebung der gebildeten zweiten Gesamtstrafe, denn aus den in dem vorliegenden Verfahren erkannten drei Einzelstrafen ist - solange die Strafe aus dem Urteil von 6.6.1978 nicht einbezogen werden darf - eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH 5 StR 806/77 v.4.4.1978)".
Dem tritt der Senat bei.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten PO ist ebensowie die Revisionen der anderen Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki