Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 25.08.1981 – 4 StR 644/81

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 SER 644/81 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

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wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Dezenber 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urtei] des Landgerichts Saarbrücken vom 25. August 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen unerlaubzes in Tateinheit mit uner täupungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat

die Angeklagte nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei wiederum zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, eine Strafaussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt. Die Revision der Angeklagten

beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Straf-

ausspruch,

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte, die wiederholt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, seit "1973/197!* Heroin eingenommen (UA 3) und zuletzt "einen täglichen Kansum von 3 Schuß Heroin" gehabt (UA 5). Sie hat auch nach ihrer Festnahme "unter körperlichen Entzugserscheinungen" gelitten, "was zu ihrer Einlieferung ins Krankenhaus" geführt hat (UA 4). Das läßt darauf schließen, daß die Angeklagte seit längerer Zeit drogenabhängig war. Bei dem festgestellten jahrelangen Drogenkonsum liegt die Möglichkeit nicht fern, daß ihre Schuldfähigkeit infolge dieser Drogenabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht mußte dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage ausein:rdersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Daß es eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,

-u- 54

Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Goydke