Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 18.08.1981 – 1 StR 450/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PP

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 450/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Cemal C EEE aus BeiiiB, geboren am EEE 1957 in IE (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

18. Dezember 1980 aufgehoben, soweit der Personenkraftwagen Opel-Commodore, amtliches Kennzeichen ® - @® 3050, eingezogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht den fraglichen Personenkraftwagen nach § 7, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB eingezogen hat, mag auch der Satz "Geringere Maßnahmen können die Gefahr der weiteren Verwendung zu strafbaren Handlungen nicht zuverlässig beseitigen" (UA S. 11) auf letztere Bestimmung hindeuten. Gerade in diesem Fall freilich hätte erörtert gehört, warum nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme nach § 74 b Abs. 2 StGB (etwa Veräußerung des Personenkraftwagens nach vorheriger Beseitigung der besonders eingebauten Verstecke) ausgereicht hätte.

- 3.

War demgegenüber die Einziehung als Strafe gedacht (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 StGB), so mußte das Landgericht zunächst feststellen, ob der Angeklagte oder sein Mittäter BB Eigentümer des Kraftfahrzeuges - über dessen Wert bisher nichts gesagt ist - war; das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteii nicht hinreichend sicher. Nur auf Grund dieser Feststellung konnte dann die Frage der Einziehung im Rahmen der Strafzumessung geprüft werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Aufhebung kann sich auf die Einziehung des Personenkraftwagens beschränken. Selbst wenn sie Strafcharakter haben sollte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und deshalb mit der wnstigen Strafzumessung zusammenhinge, käme - sollte sie entfallen - eine Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.

Woesner Ulsamer Maul Schikora Foth