Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.08.1981 – 4 StR 414/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
u str 4ıuygı BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Arthur Manfred B (EB
aus LEW. dort geboren am ii 1957,
2. den Kraftfahrer Karl-Heinz D up aus DIEEEEW- @EER, geboren am El 1957 ir TO
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
a) der Angeklagte Di der vorsätzlichen Körperverletzung und des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr,
b) der Angeklagte BEP der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
schuldig sind;
2. im Strafausspruch mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung (DER), vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung
AS
(BEER) und der Anoränung eines Fahrverbots gegen beide Angeklagte mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten führen mit den Sachbeschwerden zur Änderung des jeweiligen Schuldspruchs: Die gefährliche Körperverletzung, die Freiheitsberaubung und die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr sowie, im Falle des Angeklagten DER, der Raub stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 1981 zutreffend ausführt, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (sogenannte natürliche Handlungseinheit). Entsprechend hätte für die genannten strafbaren Handlungen eines jeden Angeklagten eine Strafe festgesetzt werden (§ 52 StGB) und mit der Einzelstrafe wegen der vorsätzlichen Körperverletzung (DEE) pzw. wegen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (BEE) eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen.
Der Senat hat die Änderung im Schuldspruch selbst vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten anders, als geschehen, hätten verteidigen können. Die Änderung
des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe und der Einzelstrafaus-
sprüche, mit Ausnahme der gegen den Angeklagten N] wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gegen den Angeklagten BEWEEW wegen vorsätzlicher Körperverletzung
in Tateinheit mit versuchter Nötigung verhängten Ein-
zelstrafen von jeweils drei Monaten; aufrechterhalten
bleiben kann ferner das gegen beide Angeklagte ausge-
sprochene Fahrverbot.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,
Salger Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt