Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.08.1981 – 5 StR 371/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 371/81 nn
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dimitri WE aus DOM, geboren am ip 1962 in Lem,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11.August 1981 zu 2) einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (§ 154a Abs.2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.März 1981 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
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Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (zuletzt BGH, Beschluß vom 28.April 1981 - 5 StR 114/81).
Durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird der Strafausspruch nicht berührt,
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 10.Juli 1981 hat dem Senat vorgelegen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen .
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