Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 11.08.1981 – 1 StR 366/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 366/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen Parteiverrats
-2- AA
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr von EEE» aus Ki
als Verteidiger des Angeklagten Bernhard Sg,
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner 3 au: rin
als Verteidiger des Angeklagten Gerd SB,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Februar 1981 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründez
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen "gemeinsamen Parteiverrats"nach § 356 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ver-
urteilt,und zwar den Angeklagten Bernhard SB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die Ange-
klagten Gerd SB und Horst MB je zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des materiellen Rechts rügen, sind begründet, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten.
I. Die Angeklagten sind zu Recht wegen Parteiverrats verurteilt worden,
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
a) Die drei Angeklagten sind Rechtsanwälte in Rottweil. Sie bilden eine Anwaltssozietät, die 1970 zwischen Bernhard SED und Horst MB begründet wurde und in
die Gerd SB, der Sohn von Bernhard Sg, an
1. Januar 1978 eintrat. Er war aber schon seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Anwaltskanzlei tätig.
b) Im Mai 1973 erhielt die Sozietät ein Mandat der Firma DiEEB. Sie war von einem Angestellten namens St@P um den Geldbetrag von 21 563 DM gebracht worden und wollte dafür Ersatz erlangen. Der Angeklagte MED erwirkte gegen St@ einen Zahlungsbefehl. Auf der Grundlage dieses Zahlungsbefehls wurde jedoch die Zwangsvollstreckung nicht betrieben, weil St@, der wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Bein verurteilt wurde, in strafrichterlichen Entscheidungen die Auflage der Schadenswiedergutmachung erteilt wurde. St mußte "durch Mahnungen und ähnliche Maßnahmen" zu Zahlungen angehalten werden. Sie gingen auf das Geschäftskonto der Anwaltssozietät. Am 28. Mai 1977 überwies der Angeklagte “> auf Grund von Zahlungen
StB an die Firma Dil 500 DM.
c) Zu den Klienten der Anwaltssozietät gehörte seit 1973 auch die Firma Hg, deren Prokurist Heinz HB ein Bekannter des Angeklagten Gerd SB var.
Ab 1976 überließ die Firma HB die Eintreibung ihrer Forderungen der Anwaltssozietät. Am 14. Oktober 1977 teilte Heinz HD dem Angeklagten Gerd SB nit,
daß seine Firma gegen die Firma Beil Forderungen
in Höhe von etwas mehr als 5000 DM habe und beauftragte die Anwaltssozietät, die Forderungen geltend zu machen und beizutreiben. Die erfolgreiche Erledigung dieses Auftrags war von vornherein zweifelhaft. Ein gegen die Firma Begpim> am 29. September 1977 gestellter Konkurs-
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antrag war am 10. Oktober 1977 mangels Masse zurückgewiesen worden. Das wußten die Angeklagten und Heinz
Ha.
d) In dieser für die Realisierung der Forderungen der Firma Hg ungünstigen Situation schlug der Angeklagte Bernhard Sp seinem Sohn Gerd SB vor, dieser Firma die Wiedergutmachungszahlungen St zukommen zu lassen, soweit sie Gebühren und Kosten überstiegen, also von der Firma BeglB beansprucht werden konnten. Der Angeklagte Gerd Sg eriff diesen Vorschlag auf. Zunächst trug er dafür Sorge, "daß ein Teil der Forderungen der Firma I] gegen die Firma BEE tituliert wurde" (UA S. 8). Auf Grund einer von ihm gefertigten Klage, in der er ausführte, daß die Beklagte "im Rechtssinne noch existiere", erging gegen die Firma DEHBD am 4. April 1978 Versäumnisurteil auf Zahlung von 2525,17 DM nebst Zinsen an die Firma H@D. Wiederum gemäß den Vorschlägen seines Vaters erteilte der Angeklagte Gerd Sg der Firma Degiiiiiib am 5. Mai 1978 eine Abrechnung, in der er die "inzwischen" von st» geleisteten Zahlungen nicht angab, obwohl er festgestellt hatte, daß auf Grund dieser Zahlungen die Firma E ] .2045,45 DM zu beanspruchen hatte. Der Brief mit der Abrechnung kam allerdings mit dem Postvermerk "Firma erloschen" an das Anwaltsbüro zurück.
e) Am 7. Juni 1978 richtete der Angeklagte Mg bei der Genossenschaftsbank RB ein Anderkonto ein, auf das vom Geschäftskonto der Sozietät am 3. Juli 1978 der Betrag von 2045,45 DM überwiesen wurde, Am nächsten Tag informierte der Angeklagte Gerd Sg die Firma Hp. Er schlug vor, die sich aus dem Guthaben auf dem
Sonderkonto ergebende Forderung der Firma Beiiii> zu pfänden, händigte Heinz I) das Formular eines Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus, erklärte ihm, daß er den Antrag selbst ausfüllen müsse, "damit die Firma Bill» die Sozietät insoweit nicht verantwortlich machen könne" : (UA S. 12) und erläuterte, wie der Antrag lauten müsse. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde am 7. Juli 1978 antragsgemäß erlassen und den Angeklagten als Drittschuldnern am 12. Juli 1978 zugestellt. Am 28. August 1978 überwies der Angeklagte MED vom Anderkonto 2145,45 DM (StB hatte inzwischen weitere 100 DM gezahlt) auf das Konto der Firma
f) Die Firma Deguii> wurde am 12. September 1978 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Die Löschungsanzeige ging am 29. September 1978 bei den Angeklagten ein.
2. Auf Grund der Feststellungen des Tatgerichts steht es außer Frage, daß die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte bei ihnen anvertrauten Angelegenheiten "in derselben Rechtssache" zwei Parteien in entgegengesetztem Interesse dienten.
a) Eine Rechtssache ist ein rechtlich erheblicher Sachverhalt, ein Lebensverhältnis in seinem Tatsachenund materiellen Rechtsgehalt (BGHSt 15, 332, 338; 18, 192; Hübner in LK 10. Aufl. § 356 Rdn. 124). Eine Rechtssache umfaßt die Gesamtheit der rechtlich im Rahmen eines Sachverhalts in Betracht kommenden Interessen (BGH, Urt. vom 22. November 1957 - 2 StR 377/57;
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Hübner aaO Rdn. 121). Um dieselbe Rechtssache handelt es sich bei (Teil-)Identität der Tatsachen- und Interessengesamtheit des materiellen Rechtsverhältnisses in einer alten und einer neuen anvertrauten Angelegenheit, auch wenn diese Angelegenheiten Gegenstand verschiedener Verfahren sind (BGHSt 5, 301,
304; 9, 341, 345; 15, 332, 338; 18, 192; Hübner aaO Ran. 123, 124; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 4). Pflichtwidrig dient ein Anwalt einer Partei, wenn er in derselben Rechtssache bereits eine andere Partei bei Verfolgung gegensätzlicher Interessen beraten oder vertreten hat (BGHSt 5, 284, 285; 7, 261, 263; 9, 341, 346; 15, 332, 334; 18, 192, 193; Hübner aaO Rdn. 73, 77 und 80; Lackner aaO Anm. 6).
b) Das Rechtsinteresse der Firma a] war darauf gerichtet, möglichst rasch und möglichst unfassend ihr zugute kommende Ersatzleistungen des Schädigers zu erlangen. Für dieses Interesse hatten die Angeklagten durch Erwirkung eines Zahlungsbefehls, "durch Mahnungen und ähnliche Maßnahmen" gestritten. Ihm dienten sie durch Überweisung eines Betrags nach Eingang einiger Zahlungen St.
Dann aber stellten sich die Angeklagten in den Dienst des dem Rechtsinteresse der Firma DesiE> entgegengesetzten, von ihnen selbst pflichtwidrig hervorgerufenen Interesses der Firma HB, die Ersatzleistungen St - wenn auch zur Realisierung von Forderungen gegen die Firma Bgiib - zu erlangen.
In Wahrnehmung dieses gegensätzlichen Interesses teilten sie der Firma BB eingenende Zahlungen nicht mit, erstellten sie eine unrichtige Abrechnung, erwirkten
für die Firma Hp einen Vollstreckungstitel, halfen ihr, einen sie als Drittschuldner betreffenden Pfändungsund Überweisungsbeschluß zu erwirken und führten das aus Zahlungen StB resultierende Guthaben auf dem Anderkonto an die Firma HP av. Diese gegen das Rechtsinteresse der Firma Deß> cerichtete Überweisung war von vornherein das Ziel der Angeklagten. Ihm dienten als vorbereitende Akte die erwähnten vorausgehen-
den Handlungen und Unterlassungen. Die Frage, wie weit die Angeklagten hätten gehen dürfen, wenn sie dieses
Ziel nicht von vornherein verfolgt hätten, bedarf keiner Erörterung. Der Sachverhalt findet in dem, der Gegenstand der Entscheidung BayObLGSt 1959, 219 war, keine Parallele. Die Erwägungen von Hübner über den Widerstreit von Interessen, der sich erst im Laufe der Zeit entwickelt (LK aaO Rdn. 96), gelten weitgehend auch für das Verhalten der Angeklagten, die den Widerstreit selbst hervorgerufen haben, um das Rechtsinteresse zu vereiteln, für das sie sich einst auftragsgemäß einsetzten.
c) Tatbestandsmäßiges Handeln der Angeklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Firma DD am 28. Oktober 1976 in einer "Global-Zession" mit Wirkung vom 1. November 1976 ihre gesamten Forderungen "aus den laufenden Geschäften" abtrat und diese Abtretung in einer späteren Vereinbarung bestätigte. Diese Abtretung, eine Sicherungszession, welche die Firma BEE "vis auf Widerruf" berechtigte, im Rahmen eines geordneten Geschäftsgangs die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen (UA S. 24), berührte das (unter b dargelegte) Rechtsinteresse der Firma Buiii> und ihr Mandatsverhältnis zu den Angeklagten nicht. Ihre
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Schadensersatzforderung gegen st» war keine Forderung aus laufenden Geschäften. Aber selbst wenn die Ab-
tretung auch diese Schadensersatzforderung erfaßt hätte, wäre allein dadurch das Mandatsverhältnis nicht beeinflußt worden (vgl. §§ 409, 41O BGB). Sogar im Falle seiner eine Ausschüttung an den Zessionar ermöglichenden oder gebietenden Modifikation hätte das, was die Angeklagten zugunsten der Firma Hg taten, nichts an Pflichtwidrigkeit zum Nachteil der Firma BB eingetüst.
d) Für das tatbestandsmäßige Handeln der Angeklagten ist es ohne Bedeutung, ob die Firma Bee sich zur Tatzeit in Liquidation befand. Davon, daß sie jedenfalls nicht erloschen war, gingen die Angeklagten aus (UA S. 9, 11, 13, 25).
3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts tragen seine Folgerungen, daß die Angeklagten vorsätzlich und mittäterschaftlich gehandelt haben und sich nicht auf Verbotsirrtum berufen können, Was die Angeklagten dagegen vorbringen, ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB kann nur Anwendung finden, wenn der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei handelt. Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Einverständnis die Rede sein kann, und ob die Tatvollendung davon abhängt, daß wirklich ein Nachteil zugefügt wird (vgl. Hübner aaO Rdn. 149 bis 151 m.w.N.; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 9). Der Eintritt eines Nachteils ist hier nicht fraglich. Durch das Verhalten der Angeklagten ist der Erfolg der gegenüber
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st betriebenen Rechtsverfolgung weitgehend vereitelt, der Zufluß eines Betrags von 2145,45 DM,
über den sie hätte disponieren können, an die Firma BB unterbunden worden. Der Gesichtspunkt,
daß Schulden der Firma EB getilgt worden sind, läßt die Nachteilszufügung nicht entfallen. Die Tatsache der Schuldentilgung mindert aber das Erfolgsunrecht und die Schuld der Angeklagten.
Einverständnis im Sinne von § 356 Abs. 2 StGB setzt zumindest gemeinsames Schädigungsbewußtsein des Täters und der Gegenpartei voraus (Hübner aaO Rdn. 149; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 356 Rdn. 26). Ob die Gemeinsamkeit des Schädigungsbewußtseins schon vorliegt, wenn die "Gegenpartei" die auf Schädigung der "eigenen Partei" gerichteten Beistandsleistungen des Rechtsanwalts widerspruchslos annimmt (so BGH, Urt. vom 24. Januar 1957 - 4 StR 530/56 -, wiedergegeben bei Hübner aa0), kann hier unerörtert bleiben, Denn was die Strafkammer über die Vorstellungen und Motive des Zeugen Heinz Hp ausgeführt hat, der das Verhalten der Angeklagten "für unkorrekt" und sein eigenes Verhalten für "gerechtfertigt" hielt, "weil ihm eine entsprechende Forderung gegen die Firma Beil zueestanden habe" (UA S. 31), vermag den Schluß, daß er Schädigungsbewußtsein hatte, keinesfalls zu tragen. Daß er das Verhalten der Angeklagten für "unkorrekt" hielt, besagt nicht, daß er ihre Beistandsleistungen als auf Schädigung der Firma BB gerichtete Handlungen bewertete. Die Beurteilung des eigenen Verhaltens als "gerechtfertigt" spricht gegen eine solche Bewertung. Möglicherweise ist die "Parallelwertung in der Laiensphäre" des Zeugen entscheidend vom Gesichtspunkt bestimmt worden, daß die Firma Dub per Saldo keinen
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Schaden erleide, Infolgedessen muß noch einmal geprüft wer-
den, ob der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommen kann,
III. Folgender Hinweis ist veranlaßt:
Auch wenn der neue Tatrichter wiederum Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verhängen sollte, müßte die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung eingehender behandelt werden, als es bisher geschehen ist, Die Strafkamner ist vor allem auf die Tatsache der Schuldentilgung, durch die das Erfolgsunrecht und die Schuld der Angeklagten gemindert worden sind (vgl. II,), nicht näher eingegangen. Ihre Ausführungen lassen eher eine Überbewertung des Unrechtsgehalts erkennen. Das "Gewinnstreben", das sie den Angeklagten vorwirft, hätte verdeutlicht werden müssen. Es folgt nicht ohne weiteres aus dem Bestreben, die Firma H@B als gute Mandantin zufriedenzustellen und ihr keinen Anlaß zu einem Anwaltswechsel zu geben.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Pikart Richter am Bundesgerichtshof Herdegen Dr. Woesner ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert. Pikart
Laufhütte Schikora