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BGH Entscheidung vom 06.04.1957 – 2 StR 377/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr.jur. Georg W aus Am: geboren ar BD 1902 in ;

wegen Parteiverratis

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Nov:mber 1957, an der veilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Zundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitgende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, > für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ges Lanägerichts in Aurich vom 6. April 1957 wird verworien.

De: Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen-

Von Rechts wegen

esianar

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Gründeg

Der Angeklaxte, der seit 1931 als Rechtsanwalt tätig ist, verirat in Jen Jahren 1952 bis 1955 den Tischlermeister FEED in mehreren Zivilprozessen gegen Dritte, in einem Rechtsstreit über den Nachlaß seiner verstorbenen ersten Shefrau gegen seine srwachsenen Töchter und in einem gegen ihn anhängig gewordenen Konkursverfahren. ir berürte sich ferner um die Zinziehung der Außenstände und den Verkauf einiger Grundstücke PP: Außorden beriet er ggg dei der Abfassung eines am 156. Oktober 1954 notariell beurkundeten Testaments, in dem dieser seine Haushälterin, Frau

‚ die von ihn ein Kind erwartete, als Alleinerbin einsetzte. Schließlicn förderte der Angeklagte die Jneschließurg Fggg® ni: Frau ci iie arı 22. Oktober 1954 steitfand. Durck seine Tütigkeit Tür Mg> ınd die von ihm erhaltenen Inforwationen kannte der Angeklayte dessen

schlechte Verwögenslage.

Frau Ci geriet 1955 in den Verdacht, die erste ‚hefrau und einen Sohn TED aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beseggründen mittels Giftl-getötet sowie versucht zu haben, auf die gleiche Weise auch Pb selbst zu töten. Jie wurds wegen des Verdachts des KHoräversuches am 11.. August 1955 in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte, der von ihrer Unschuld überzeugt war, übernahm am 12. August 1955 ihre Verteidigung. In schriftlichen und mündlichen AusTührungen, insbesondere im Haftprüfungsverfahren, bemühte er sich, Habgier als Tatmotiv auszuräumen, indem er die schlechien

Vermögensverhöltnisse PP und das Fiesen der Frau cb -

nierum aufzeigte. Dabei bediente er sich dsr in Rahmen seiner Tätigkeit Tür PD erworbenen und arverirauten Kenntnisse. Nacn Zinleitung des Erwittlungsverfakrers wegen Perteiverraite

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legte er am 16. Dezember 1955 die Verteidigung nieder. Frau ist inzwischen vom Schwurgericht Aurich rechtskräftig freigesprochen worden.

Mit Klageschrift vom 15. August 1955 erbob Peg die Shescheidungsklage. Er begründete sie mit dem Veräacht des Kordversuches und der Behauptung, Frau ca hahe ihn, seinen Faushalt und seinen Geschäftsbetrieb vernachlässigt, ihr sei es nur darum gegangen, eine gesicherte wirtschaftliche Stellung zu erhalten und in den Besitz seines Vermögens zu gelangen. Der Angeklagte übernahm alsbald auch die Ver- j tretung der Frau cu im Ehescheidungsverfahren, in der Klageerwiderung vom 21. September 1955 erörterte er eingehend die ihm von Mi anvertrauten oder äurch seine Tätigkeit Tür ihn bekannt gewordenen Vernögensverhältnisse und ihre Entwicklung, insbesondere auch Kinzelheiten aus dem Rechtsstreit gegen dessen Töchter. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten PD mehrfach auf die Gefahr einer Interessenkollision hingewiesen hatten, legte der Angeklagte am 10. März 1956 die Vertretung nieder. Die Ihe Pi ist inzwischen auf Klage und widerklage hin aus beiderseitigen Verschulden rechtskräftig geschieden worden.

Die Stirafkammer hat äen Angeklagten wegen Tortgesetzten Parteiverrats unter Annahme eines nicht entschuldbaren Verbotsirrtuns anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 750 DM verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Tätigkeit des Angeklagten als Verteidiger der Frau cn im Ermittilungsverfahren wegen Mordversuches hat die Strafkamner mit äscht als Parteiverrat gewertet.

a) Nach der äußeren Tatseite erfordert § 356 Abs. 1 StGB, daß ein Anwalt (oder ein anderer Rechtsbeistand) bei einer

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ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft, d.h. in seiner Anwaltseigenschaft (R6St 62, 289, 291), anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache mehreren Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Anvertraut in diesen Sinne sind alle von Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Interessen dem Anwalt mitgeteilten ängelegenheiten (R6GSt 49, 342, 343). Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des \nwalts tateächlicher oder rechtlicher rt, durch die das Interesse des Auftraggebers — in Innenverhältnis durch Rat, nach außen durch Beistand - gefördert werden soll {BG!!St 7, 17, 19 mit weit. Wachw.). In dieser Ricktung körnon Zweifel hier nicht aufkommen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat der Angeklagte dem > und Frau ci auch in derselben Rechtssache gedient. Daß er nicht in einem Rechtsstreit fir beide als Anwalt tätig geworden ist, ist ohne Bedeutung. Unter dem Ausdruck "Rechtssache" versteht das Gesetz nichts anderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht (RGSt 23, 60, 64) und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen überhaupt mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGHSt 5, 301, 304 mit weit. Nachw.), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt (36H in NJW 1953, 430) oder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden (RlSt 62, 289, 291). Dieser Begriff umfaßt danach die Gesamtheit. der bei einen Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen eines Auftraggebers. öie und nicht der im einzelnen fall in Frage stehende Anspruch oder seine Begründung bestirwmen Inhalt und Umfang der Rechtssache.

Der Begriff dorselben Rechtssache ist somit erfüllt, wenn an dem Streitstoif im vorstehenden Sinne, der dem Täter von ersten Auftraggeber anvertraut wurde, noch ein weiterer Auf-

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traggeber ein irgenäwie geartetes rechtlichss Interesse hat. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Dem angeklagten waren, was hier allein von Bedeutung ist, von BD] alle Tatsachen und Interessen anvertraut, die diesen zur Testierung zugunsten der "rau GD> und zur Eheschließung mit ihr bewogen hatten und im Zu-

. rammenhang mit diesen Angelegenlieiten behandelt wurden. Das waren die schlechte Vernögenslage Pi in ihrer Gesamtheit, der Inhalt des Testaments und der Wunsch PB. Treu CD virtschertiich sicherzustellen, insbeschdere ihr unä dem erwarteten Yind im Falle seines Todes wenigstens das Haus, in dem sie lebte, zu erhalten. Aus der iiheschließung und aus dem Testament sollten Frau CE unmittelbar oder mittelbar Vernögensansprüche erwachsen.

Diese Yaisachen und Interessen waren aber auch Gegenstand ars geger Frau BR) eingeleiteten Ermittlungsverfahreus. Sie sird hier unlösbar mit dem Verdacht des Mordversuches aus Habgier verknüpft. Dieser Verdacht beruhte ersichtlich zu? der Überlegung, daß Frau ci wegen des zu ihren Gunsten errichteten Testaments und ihrer Stellung als Ehefvau in erster Linie an einem baldigen Tode PB interessiert war. Um einen solchen Verdacht auszuräumen, mußte die Verteidigung darauf gerichtet werden, die Vermögenslage PP als so schlecht aufzuzeigen, daß Habgier als Tatmotiv auszuschließen war. Das hat der Angeklagte im Auftrag der Frau GEM auch getan. Diese hatte miihin, wie die Stra?kammer mit Recht angenommen hat, an den dem Angeklagten von PO anvertrauten Tatsachen und Interessen ebenfalls ein rechtliches Interesse. Das genügt.

Der Angeklagte hal beiden Parteien auch pflichtwidrig gedient. Das kerkral der Pflichtwidrigkeit wird hier inhaltlich bestimmt durch die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO BZ vom 10. März 1949, die den: Rechtsanralt eine Berufstätigkeit untersast, wenn er sie in derselben Rechtssache bereits siner anderen Pariei im entgegengesetzten Interesse gewährt hat. § 356 Abs. 1 StGB bedroht danach nur eine solche Tätigkeit für mehrere Beteiligte mit Strafe, die im entgegengesetzten Interesse entfaltet wird (BG1St 5, 301, 306 mit weit. Nachw.). Dabei- ist es für den Begriff des Interessengesensatzes entscheidend, welche Parteibelange sich nach den

"besonderen Umständen des Falles aus den anvertrauten

Rechtssachen ergeben (BGESt 7, 17, 20). Hiernach hat

die Strafkammer mit Recht einen Interessengegensatz bejaht. Ob dieser schon bei Übernahme der Verteidigung vorgelegen hat, kann dahinstehen. Vom Zeitpunkt der ürhebung der Ehoschsiäungseklage an hat er jedenfalls bestanden, Kit ihr hat PP unniöverstäindlich zum Ausdruck gebracht,

daß er wegen des auf Frau ee] ruhenden Verdachts

des Horäversuches und ihrer selbstsüchtigen Finstellung

an der Ehe nit ihr nicht mehr festhalten wollte und an einer Verfolgung der mit der Eheschließung und der Testierung ursprünglich beabsichtigten Ziele nicht mehr interessiert war. Inden sich der Angeklagte dennoch weiter in den Dienst der Yrau GB stellte und in ihren Interesse die ihm von Paeben anvertrauten .Vernögensverhältnisse ofiendbarte, verletzte er die diesem als seinem ersten Auftraggeber geschuldete Treuepflicht, die durch die §§ 356 Abs. 1 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO BZ gewährleistet werden soll (RGSt 49,

342, 344).

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b) Auch zur inneren Tatseite begegnen die Urteilsgründe keinen durchgreifenden Bederken.

Der Angeklagte kannte Inhalt und Umfang der ihm von 2 uni Frau CE envertrauten Tatsachen und Interessen und damit die Tatumstände, die hier den Begriff derselben Rechtssache ausmachen. Ein Tatbestandsirrtum scheidet darnach aus. Der Angeklagte glaubte indessen, die Voraussetzungen dieses Rechtebegriffs lägen nicht vor, weil das Gesetz darunter etwas anderes verstehe; er daclite außerden, er dürfe die Verteidigung auch deshalb übernehmen, weil die Interessen FG angesichts der gegen Frau ee] 0) erhobenen echweren Anschuldigung gegenüber deren Interessen nach dem Grunüsatz der Voerhältinismäßigkeit Lätten zurücktreten müssen. Die Anrahme eines unter den gegabenen. Umständen für einen Xechtsanwalt nicht entschuldbaren Verbotsirrtums entspricht der Rechinprechung (vgl. DB6HSt 7, 261,.

263; 4. 80, 86).

Zweileihs tt könnte nur sein, ob sich der Angeklagte auch der Pflichiwidrigkeit seines Handelns bewußt gewesen ist. Die Strafkemner geht zutreffend davon aus, daß der Gegensatz der Interessen in Sinne der §§ 356 Abs. 1 StGB, 37. Abs. Air. 2 RAnwO BZ ein Tatbestandsmerkmal ist, das vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß. Der Täter muß sich also > bewußt sein, daß er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse tätig war (BGESt 7, 261, 263 mit weit. Nachw.). Die Ausführungen der Strafkammer hierzu sind nicht ganz eindeutig. Insbesondere ist zweifel-

haft, ob sich die Strafkammer auch des Umstandes bewußt gewesen ist;

daß es sich bei dem ilerkmal der Pflichtwidrigkeit um ein normatives, d.h. wert.ndes Tatbestandsmerkmal handelt BGHSt 7,

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261, 263 Sf). Ein Tatbestandsirrtum ist daher nicht nur dann anzuneimen, seun - war die Strafkammer nier mit Recht vernein; kst - ver lütor sich des Inhalts seiner Aufträge nicht bewußt gevorien ist oder nicht near bawußt jet und deshalb die Geganndsz zlicnkeit der wahrzunehmenden Belange nicht. erkennt (vgl. BGHSt 5, 301, 311). Er kann auch darin liegen, daß der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit richt erfaßt (36HSt 7, 261, 264). Ties träfe zu, wenn der Angelilagte die Verteidigung der Frau | als auch im Interesse liegend angenehen hätte. Das war aber nicht der Fall. Der Angeklagte hat zwar nach sciner unwiderlegt gebliebenen Kinlassung "nicht das Gefühl gehabt, rg duch die Übernaime der Verteidigung in den Rücken zu fallen", weil ®r die Ehe Zür glücklich und Frau G für unschuldig gehalten ket. Die Urteilsfeststellungen lassen aber im Zusammenhang gerenen keinen Zweifel derüber aufkonmen, daß der Angeklagte jedenfalls nach Kenntnis des Inhalts der Klageschrift in der Shescheidungssache nicht nur alle Tatsachen gekannt hat; die hier den Interessengegensatz ausmachen, sondern sich nunmehr dessen auch bewußt war. Dem steut nicht entgegen, daß die Strafkammer an einer Stelle

. ausführt, dem Angeklagten "konnte" der Widerstreit der Be-

lange jetzt nicht mehr verborgen bleiben, er "konnte" den nunmehr bestehenden Gegensatz nicht mehr übersehen und die Verteidigung in dem Glauben fortsetzen, damit auch den wirklichen Interessen zu dienen. Das ist nur eine sprachliche Ungensuigkeit, die nicht dehin zu verstehen ist, daß der Angeklagte den Interessengegensatz auch jetzt noch nicht erkennt hätte, obwohl er ihn bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen müesen. Den Gegensatz der Interessen

hat der Angeklagte erkannt. Er glaubte aber, PB Hätte

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bei richtiger, d.h. bei einer anderen Beurteilung der Verhältnisso ebenfalls die Rehabilitierung der Frau Gi> gewollt und hätte nur seiner Krankheit und ües unglinstigen Kinftlusses ssiner Töchter wegen nicht zu diceer Srkenntnis gelangen können. Der Angeklagte hielt sich also für befugt, im Gegensatz zu dem von >> zur Ausdruck gebrachten Interesse dessen seiner AJeinung nach "wahren! I[ntaressen zu vertreten und glaubte deshalb, trotz des Gegsrsatzes die Vaerseidigung der Frau cn weiterführen zu dürfen. ür irrte damit nicht Über einen Tatunstand sondern Über den Umfang des in den § 5 356 Abs. 1 StGB, 37 Abs, 1 Nr. 2 RAnwO BZ ausgesprochenen Verbots.

Er glaubte auf Grund fehlerhafter Auslegung des Sirafygeseizes, dem gesetzlichen Verbot - trotz des an sich be-. stehenden un: erkannten Interessengegensatzes — ausnahnmsweise nicht zuwiderzuhandeln. Das ist, wie die Strafkammer im örgebnie mit Recht angenowmen hat, ein Fall des Verbotsirrtums (BEUSt 7, 17; 235 2, 194, 197). Die Strafkamner hat diesen Ve:rtotsirrtum wuıter den gegebenen Umständen ohne Rechtsfehler nicht für entschuldbar angesehen.

2.) Kit Recht sieht die Strafkammer auch in der Täti,- keit des Angeklagten als Prozeßbevollmächtigter der Frau > im Ehescheidungaverfahren einen Parteiverrat.

Das Scheidäungsbegehren PB gründete sich insbesondere auf den Verdacht des “orädversuches und auf die Behauptung, Frau GEB habe mit der Ihe nur eine gesicherte wirtschaftliche Stellung angestrobt und ihn nach Erreichung dieses Zieles vernachlässigt. Eine erschöpfende Beurteilung dieser Scheidungsgründe uni die Wahrnehmung . der Interessen der Yvau (gu le dem Scheidungsbeginren zunächet widersprach, yaren ohne eingehende %r-

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örtecrung der Vermögensverhälinisee PB bei der Iheschliesung und Jer Umstände, Cie ihn zur Errichtung des Testamentsund zur sheschließung bewogen hatten, unmöglich. Diese Tatsachen und Interessen waren aber, wie dies bereits ausgerührit ist, dem Angeklagten von FEED anvortraut worden. Der Angeklagte hat denacı auch irsoweit beiden Parteien in dersel.ben Rechtssacke geäjent, und zwar in entgegengesetzten Interesse. BE ] erstrebte nit der ücheidung der Ehe den Wegfall der in ihr begründoten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Frau CE. Deren Interense bestand dagegen in der urhaltung ihrer Ansoriche.

Die „us[lihrungen Jer Strafkammer zur inneren Tatseite sind ebenfalls bedenkenfrei. Die Annahme eines nicht entschuldbaren Verbotsirrtums entspricht der festgestellten Sachlare.

Z,) 0b die Annahme einer fortgeseizten Tat hier den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, kann dahinstehen. Sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Da auch die Stralzumessung einen den Angeklagten benachteiliganden RschtsTeller nicht erkennen 1381, mußte der Revision der Erfolg vereagt bleiben.

Baldaus Dr. Dotterweich Scharpenssel „Jr. Schalscha Menges

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