Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 25.06.1981 – 4 StR 313/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 313/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Friedhelm M ED aus DEE, sort geboren am GEB 19:7,
wegen Vergewaltigung u.a.
cs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1980 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben,
Die Bejahung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach % 66
StGB ist allerdings frei von Rechtsfehlern. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten angenommen hat, obwohl sie gleichzeitig seine Taten als Konflikttaten "im weitesten Sinne" (UA 35) gewertet hat; denn die Strafkammer hat damit ausdrücklich nicht sagen wollen, die Taten des Angeklagten entsprängen einem Konflikt
im Einzelfall (UA 35). Daß die Taten nach Auffassung der Strafkammer "Ausdruck der inneren Spannungen sind, denen der Angeklagte ausgesetzt ist", steht der Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten nicht entgegen. |
Das Landgericht hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte nicht an Stelle der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu-
bringen ist.
Liegen die Voraussetzungen sowohl der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vor und sind beide Maßregein gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das muß nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, denn sie ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314). Das Gericht muß sich aber grundsätzlich in jedem Fall, in dem über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu entscheiden ist, zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Sicherungsmaßregeln bei dem Angeklagten nach dem vorliegenden Sachverhalt an sich zulässig sind (RGSt 73, 101, 102). Sodann hat es sich die Fra-
ge vorzulegen, welche Maßregeln geeignet sind, den erstreb-
LS
ten Zweck zu erreichen und gegebenenfalls welche von diesen den Angeklagten am wenigsten beschwert. Das Gericht darf also nicht die Sicherungsverwahrung eines erheblich vermindert steuerungsfähigen Täters anordnen, ohne die Möglichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überhaupt zu erörtern (vgl. RG JW 1935, 2136).
Obwohl der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand - durch schwere seelische Abartigkeit verursachter - erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit begangen hat (UA 36) und demgemäß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, hat das Landgericht die Geeignetheit dieser Maßregel und die möglicherweise geringere Beschwer des Angeklagten durch ihre Anordnung nicht erörtert. Dies ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Maßregelausspruchs zwingt.
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke