Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 25.06.1981 – 4 StR 236/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Reinnold PD EB aus Sch, geboren am GE 1951 in sep,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

£3

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iiiEEuuEEEE En

als Verteidiger,

Justizangestellte ip

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Vergewaltigung, Diebstahls, Sachbeschädigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich ausgeführt: "Bei sämtlichen Straftaten kann zugunsten des Angeklagten infolge des zuvor genossenen Alkohols seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht sicher und verläßlich bejaht werden und ist demgemäß von erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen."

Diese Darlegungen genügen hier in Anbetracht des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs, seine leibliche Mutter mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen zu dulden, in einem anderen Falle sogar versucht zu haben, mit ihr den Beischlaf auszuüben, und der Tatsache, daß er am ersten Tattage seit 8,30 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte und gegen 22,15 Uhr auf dem Fahrrad "in Schlangenlinien fahrend" erstmals nach Hause zurückkehrte und dort nach Angaben seiner Mutter "wieder seine Tour" hatte, sowie in Anbetracht des Ergebnisses der erst dreieinhalb Stunden nach dem letzten Vorfall am zweiten Tattag entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 %o ergab, nicht, um für das Revisionsgericht nachvollziehbar den Ausschluß der Schuldunfähigkeit zu begründen. Das Urteil läßt eine Rückrechnung der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,12 %o auf die Tatzeit vermissen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich dann ein Blutalkoholwert von nicht unerheblich über der Grenze von 3 %o ergeben hätte, von

der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonderer Anlaß zur Prüfung besteht, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz, MDR 1976, 632; BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 300/78).

2. Das Urteil muß daher auf die Sachrüge insgesamt aufgehoben werden, ohne daß der Senat auf die Verfahrensbeschwerden, bei denen schon die Zulässigkeit auf Bedenken stößt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), näher einzugehen braucht. Die neue Strafkammer wird sich unter Zuziehung eines Sachverständigen, der auch zu berücksichtigen haben wird, daß sich der Alkoholmißbrauch des Angeklagten in den letzten Jahren fortgesetzt hat, eingehender mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu befassen haben und dabei berücksichtigen müssen, welcher Sachverhalt der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zugrunde lag und welche Wirkungen der Alkoholgenuß in früherer Zeit auf ihn gehabt hat, weil er wiederholt in betrunkenem Zustand zu Hause herumgeschrien und randaliert hat, so daß seine Mutter gezwungen war,

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polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (UA 3). Gegebenenfalls wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht zu ziehen sein.

Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke