Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.06.1981 – 2 StR 265/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 265/81 BESCHLUSS
nz .
in der Strafsache gegen
1. den Elektromonteur Günter Oskar J WEB aus MEEEEEEEED
GE, geboren am EEE 1962 in ou,
2. den Fensterbauer Gernot D ED aus On BEER. geboren am MED 1957 in SCmEmEEB,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Jg wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1981 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das genannte Urteil in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkanmer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten JB ist, soweit sie
sich gegen den Schuldspruch richtet, im wesentlichen im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Schuldspruch ist lediglich insoweit fehlerhaft, als das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe den Tatbestand
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch eine gegenüber der gemeinschaftlichen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung selbständige Handlung verwirklicht.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stehen alle drei dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern.
Der Strafausspruch ist aufzuheben. Dabei kann dahinsteher ob sich der fehlerhafte Schuldspruch auf die Höhe der einheitlichen Jugendstrafe ausgewirkt hat, denn der Strafausspruch ist bereits aus einem anderen Grunde aufzuheben:
Das Landgericht hat unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Es hat aber in den Urteilsgründen weder den der früheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt mitgeteilt, noch - was nach § 31 Abs. 2 JGG erforderlich gewesen wäre - die früheren Taten im Zusammenhang mit der dem Angeklagten neu angelasteten Tat einheitlich gewürdigt.
Die Strafzumessungserwägungen sind aus diesem Grunde unzureichend. Sie lassen besorgen, daß das Landgericht die früher erkannte Einheitsstrafe bei der Bemessung der neuen Einheitsstrafe lediglich rechnerisch berlicksichtigt hat (vgl. BGHSt 16, 335, 337).
2. Die Revision des Angeklagten DB ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch gegen ihn ist Jedoch ebenfalls aufzuheben:
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint. Es ist dabei nicht auf den Gesichtspunkt eingegangen, daß bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten dazu führen kann, die Annahme eines minder schweren Falles zu begründen, wenn angesichts der verminderten Schuldfähigkeit das Bild der Tat aus den sonstigen Erscheinungsformen derartiger Taten so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Schuldrahmen nicht angemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 3 StR 380/80).
Zu derartigen Überlegungen hätte im vorliegenden Fall aber Anlaß bestanden, da die Kammer davon ausgeht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen und die Geschädigte durch ihr Verhalten beim Angeklagten zunächst die Hoffnung auf die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche begründet habe.
-5.
Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Jugendkammer bei Beachtung dieses Gesichtspunktes die Tat als minder schweren Fall bewertet und auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Schumacher Müller Maier
Theune j Niemöller