Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.06.1981 – 2 StR 7/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 7/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Textilarbeiter Nuri Komp aus OB, zeboren
ar EEE 194 in CE /Türkei, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Der Antrag des Angeklagten vom 20. November 1980, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 23. Juni 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil -
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
/2
Gründe§
I. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg, weil die Frist zur Rechtfertigung der rechtzeitig eingelegten Revision nicht versäumt ist. Der Angeklagte hat innerhalb der von der wirksamen Zustellung am 1. August 1980 an laufenden Frist (§ 345 Abs. 1 StPO) das Rechtsmittel formgerecht mit Verfahrens- und Sachrügen begründet. Zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
II. Mit der Sachbeschwerde führt die Revision zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs im Sinne der Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 1981.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen. Zwar beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung des "Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat". Die Begründung dieses Antrags zeigt
indessen bedenkenfrei, daß der Antrag nur die Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Einziehung des sichergestellten Heroins betreffen soll.
III. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Schumacher Müller Maier
Theune Niemöller