Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 205/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
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wegen Vergewaltigung U.&.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11.Dezember 1980 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer nat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"4, Die Revision muß schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil bereits mit am 29.Dezember 1980 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 23.Dezember 1980 wirksam auf 'die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet' wurde und die Schreiben des Angeklagten vom 27. und 30.Dezember 1980, die als Revisionseinlegung verstanden werden können, erst danach, nämlich erst am 15.Januar 1981 bei Gericht einge-
gangen sind. Daß der Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht ermächtigt war, folgt zunächst aus dem Inhalt seines entsprechenden Schriftsatzes vom 23.Dezember 1980; er hat nämlich zugleich ein Gesuch um Vollstreckungsaufschub angebracht und die Gründe dafür machen deutlich, daß dem Schriftsatz insgesamt das Einverständnis des Angeklagten zugrunde lag. Daß der Angeklagte mit einem entsprechenden Rat seines Verteidigers einverstanden war, folgt zudem aus seiner eigenhändigen Eingabe vom 30.Dezember 1980,
in der es u.a. heißt: 'Meine Revision wurde mir durch Anraten versagt'. Schließlich nimmt der Angeklagte selbst mit seiner Eingabe vom 5.Februar 1981 das nicht in Abrede, obwohl in dem damit bekämpften landgerichtlichen Beschluß vom 29.Januar 1981 ausdrücklich von dem durch den Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzicht die Rede ist.
Das alles macht deutlich, daß der Angeklagte an dem mit seinem Einverständnis erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr festhalten will. Das beeinträchtigt dessen Wirksamkeit indessen nicht; denn ein solcher Verzicht kann weder widerrufen noch angefochten werden.
Damit erweist sich der Beschluß des Landgerichts vom 29.Januar 1981, mit dem die Revision aus den Gründen des § 346 Abs.1 StPO verworfen wurde, als gegenstandslos; die Revision ist schon von vornherein unzulässig.
2. a) Unabhängig davon wäre der Antrag des Angeklagten aus § 346 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Revision - wie in den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses zutreffend dargelegt ist - nicht innerhalb der Frist des § 341 StPO bei Gericht angebracht ist.
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b) Soweit darh zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden könnte, wäre er als unbegründet zu verwerfen, da keine Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Revisionseinlegung vorgetragen, auch nicht erkennbar sind. Nach Sachlage muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß dem Angeklagten bewußt war, sein Verteidiger würde Revision nicht einlegen. Daß der Angeklagte dann innerhalb der bis zum 18.Dezember 1980 laufenden Rechtsmittelfrist nicht selbst Revision eingelegt, vielmehr bis zum 27.Dezember 1980 zugewartet hat, gereicht ihm zum Verschulden, das eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ausschließt."
Der Senat tritt dem bei.
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel