Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 131/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 131/81 er
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Peter L ED zu: um: geboren am EEE 194. in SED.
wegen Untreue
- 2 - > Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach
§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 413,.0ktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
I. Die Verfolgungsverjährung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 34.März 1981 genannten Gründen nicht eingetreten.
II. Auf die Aufklärungsrüge kommt es nicht an, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt. Die bisherigen Feststellungen ergeben keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte der BMD-3ank International 5.A. in Luxemburg (BB -Sank) in Höhe seines eigenen Gewinns von 285.968,34 DM einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat (UA S.30).
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß das Bankhaus Friedrich SQ in Düsseldorf (SEE) «ie Inhaber-Schuldverschreibungen der BD Bar zu denselben niedrigen Preisen verkauft hätte, zu denen sie der Angeklagte von der si erworben hat, um sie alsbald zu einem höheren Preise der SEEMB zurückzuverkaufen und sodann für die B Bank zu erwerben. So geben die Feststellungen keinen Anhaltspunkt für die Beantwortung
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der Frage, ob die ss» auch einer ausländischen Bank wie der GEEEEEB-Bank einen Preis berechnet hätte, der um die Bonifikation in der Größenordnung von einem halben Punkt gemindert war. Ferner geben die Feststellungen keine Auskunft darüber, ob sich die s> mit einem Gewinn von einem oder zwei Achtelpunkten begnügt hätte, wenn sie die Papiere ohne die Zwischenschaltung des Angeklagten unmittelbar an die BegD-Bank verkauft hätte. Bei den Geschäften mit dem Angeklagten hat die seaB> auf einen "zusätzlichen, auf Grund der Marktlage evtl. möglichen Gewinn" verzichtet, weil sie "lediglich die Geschäfte für den Angeklagten abwickelte und ihm dazu die erforderliche technische Hilfe bot" (UA 5.7). Die Verkaufspreise, die die Simonbank dem Angeklagten berechnete, hingen ersichtlich mit dem besonderen Umstand zusammen, daß der Angeklagte Rentenhändler einer anderen inländischen Bank war. Zweifel daran, daß die ss» solche Preise auch bei Geschäften mit ausländischen Banken zugrunde gelegt hätte, liegen um so näher, als die Kurse der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen im Ausland höher als im Inland lagen (UA 5.8). Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß die DEE >ank die Papiere ohne den Umweg über die sc und den Angeklagten zu günstigeren Bedingungen unmittelbar von der erwerben konnte und daß der Angeklagte als Rentenhändler der BED - >= einen solchen Erwerb pflichtwidrig unterlassen hat; der Tatrichter hebt hervor, daß es fraglich sei, ob für ein solches Geschäft die außenwirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen ("Kontingent") vorgelegen hätten (UA S.31 f). Die Gebietsfremdengeschäfte, mit denen die DB ->er* der su» das "Kontingent" vermittelt hatte, das seinerseits außenwirtschaftsrechtliche Voraussetzung für die hier abgeurteilten Geschäfte war, sind nicht Gegenstand der Anklage.
Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung nähere Feststellungen über den Unterschied zwischen den
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von der BgiB> 3ar« gezahlten und den ohne die eigenen Geschäfte des Angeklagten zugunsten der BED >= erzielbaren Preisen für den Ankauf der Papiere zu treffen haben. Soweit das nicht möglich ist, läßt sich ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht nachweisen. Der Verlust einer mehr oder minder unsicheren Aussicht eines Geschäftsabschlusses ist in übrigen noch kein Vermögensschaden (BGHSt 20,143,145); vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß eine unterlassene Vermögensvermehrung kein Schaden im Rechtssinne ist, wenn sie sich lediglich über ein verbotenes oder wettbewerbswidriges Geschäft erreichen ließ (BGHSt 20,143,146; BGH, Beschluß vom 10.Januar 1979 - 3 StR 317/78 -).
Auf den Unterschied zwischen den gezahlten und den zugunsten der BB >er* erzielbaren Preisen würde eS allerdings nicht ankommen, wenn der Ankauf der Papiere durch die Dep - Bank auch ohne Rücksicht auf einen solchen Vergleich nachteilig für diese Bank gewesen wäre. So hat es sich nach den Feststellungen jedoch nicht verhalten: Der Einkaufspreis der BED > 7% war "nicht ungewöhnlich"; "er versprach ihr, auch unter Berücksichtigung des gewöhnlich mit Verlust verlaufenden Kompensationsgeschäftes für das Gebietsfrenden-Kontingent, sogar noch genügend eigenen Gewinn beim Weiterverkauf" (uA 5.8). Die BED; nat denn such die @0 24 Mai sowie am 12. und 18.Juni 1973 erworbenen Papiere mit erheblichem Gewinn weiterverkauft (UA 9.15). Die am 28.Juni 4973 erworbenen Papiere im Nennwert von 10 Millionen DM hat die I — Bank allerdings erst im folgenden Jahr mit Verlust weiterverkauft; die Feststellungen ergeben aber nicht, daß der
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Ankauf dieser Papiere besonders riskant gewesen ist und
daß der Angeklagte dies gewußt hat.
Schuster Fuhrmann Horstkotte
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