Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 125/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2, 3. &,

wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO, hinsichtlich der Angeklagten Schrader und Pape unter Anwendung des § 357 StPO, einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Bi und | wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23.0ktober 1980

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten BD und sb der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei und die Angeklagten

und P8 der Steuerhehlerei schuldig sind (§§ 260 StGB, 398, 392 AbgO a.F., 52 StGB),

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

EBD uni OB werden als offensichtlich

unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten

BB und Re ) zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten BB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Dagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Beschwerdeführer

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BED und > wegen Steuerhinterziehung verurteilt

hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt für jeden der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt:

"Festgestellt ist, daß die Vortäter auch das vom Angeklagten gekaufte steuerbegünstigte Heizöl jeweils entwendeten bzw. unterschlugen (UA S.8 ff). Dieses steuerbegünstigte Heizöl war zunächst mit einer bedingten Steuerschuld in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz nach § 2 Abs.1 und dem nach § 8 Abs.2 des MinöStG belastet (§ 23 Abs.1 MinöStDV). Steuerschuldner war insoweit zunächst der Hersteller (§ 3 Abs.2 MinöStG). Die bedingte Steuerschuld geht aber nur dann auf den Erwerber des Heizöls über, wenn dieser einen Erlaubnisschein besitzt (§ 8 Abs.5 MinöStG) und hierauf die gelieferte Menge abgeschrieben wird (§ 22 Abs.1 MinöStDV; BGH, Urteil vom 23.3.1977 - 3 StR 526/76 -). Sie wird dagegen u.a. dann unbedingt, wenn das Heizöl zu einem anderen als dem erlaubten Zweck verwendet oder an nicht zum Bezug unversteuerten oder ermäßigt versteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird (§ 23 Abs.3 Nr.2 MinöStDV). Vom Eintritt der Bedingung an kann sie nicht mehr übergehen (BGH in ZfZ 1980,149).

Hier hatten bereits die Vortäter das entwendete bzw. unterschlagene Heizöl zweckentfremdet, spätestens als sie es - unter Berücksichtigung der Preissituation für Dieselkraftstoff - an den Zeugen DB verkauften (UA S.9,11). Sie waren verpflichtet, die Zweckentfremdung der Zollbehörde anzuzeigen (§ 23 Abs.8 MinöStDV, § 165 e Abs.2 RAO in der jeweils zur Tatzeit geltenderffassung). Da sie es nicht taten, verwirklichten sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 392 Abs.2 RAO, § 370 Abs.1 Nr.2 AO 1977), wobei unerheblich ist, ob sie selbst Schuldner der unbedingten Steuer wurden oder nicht (BGH aa0). An der Zweckentfremdung des Heizöls durch die Vortäter wirkte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht mit. Er machte sich deshalb auch nicht einer Steuerhinterziehung, sondern einer Steuerhehlerei (§ 398 RAO, § 374 AO 1977)

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schuldig, indem er das zuvor von seinen Vortätern zweckentfremdete Heizöl, hinsichtlich dessen Verbrauchssteuern hinterzogen worden waren, ankaufte, um dadurch sich bzw. die Gesellschaft, für die er tätig war, zu bereichern".

Da sich die Angeklagten bei einem Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts gegen den Vorwurf der Steuerhehlerei nicht.. anders hätten verteidigen können wie gegen den Anklagevorwurf, kann der Senat von sich aus die Schuldsprüche in dem Sinne ändern, daß die Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§ 398 AbgO a.F.) an die Stelle der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung tritt. Die weitergehenden Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet.

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafen. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung die gesamte Höhe der durch Vortäter hinterzogenen Steuern zu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt hat, während die Beschwerdeführer das Mineralöl nur zu einem Preise angekauft haben, der um 10 bis 20 Pfennige je Liter unter dem üblichen Preis für Dieselkraftstoff lag.

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Die Angeklagten SB und Peg naven keine Revision eingelegt. Nach § 357 StPO waren jedoch auch im Hinblick auf diese Angeklagten die Schuldsprüche dahin zu ändern, daß Steuerhehlerei an die Stelle der Steuerhinterziehung tritt, und die Strafaussprüche aufzuheben.

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