Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.04.1981 – 2 StR 115/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
eo StGB 1975 § 258; BetMG § 11 Abs. I Nr. 4 Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG und versuchter Strafvereitelung ist unzulässig.
Nachschlagewerk; ja £4 BGHSt: ja
eo
StGB 1975 § 258; BetMG § 11 Abs. I Nr. 4
Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG und versuchter Strafvereitelung ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 15. April 1981 - 2 StR 115/81 - LG Frankfurt a.M.-
c4 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 115/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Frank R GB zeborener zu au: FO geboren am ED 1950 in CHE, zur Zeit in Strafhaft
in anderer Sache,
wegen versuchter Strafvereitelung
-2- c4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
_ Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dieses beruht auf einer versteckten Wahlfeststellung. Denn das Landgericht ist "zu seinen Gunsten" davon ausgegangen, daß er das Heroin habe beiseite schaffen wollen, um die strafrechtliche Verfolgung eines anderen, der Eigentümer oder Besitzer des Betäubungsmittels gewesen sei, zu vereiteln; ob er selbst Mitbesitz an dem Heroin gehabt habe, hat es nicht klären können. Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetNG und einer versuchten Strafvereitelung ist aber unzulässig. Die Verurteilung auf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind. Es müssen im Wesen
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gleiche oder ähnliche kechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 f). Das trifft bei jenen beiden Straftaten nicht zu. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln stellt in
der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege in ihrer speziellen Aufgabe richtet, den Täter einer rechtswidrigen Tat zu bestrafen oder einer Maßnahme zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die
Tat, deren strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will, mit derjenigen gleichartig ist, die als mögliche andere Tat dieses Täters in Betracht kommt.
Das Rechtsgut, das durch § 258 StGB geschützt werden soll, ist unabhängig von der Art der Straftat desjenigen, den der Täter vor dem Eingreifen der staatlichen Rechtspflegeorgane schützen will.
Da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht in einer erneuten Hauptverhandlung doch noch zu einer eindeutigen Verurteilung unter dem einen oder dem
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anderen rechtlichen Gesichtspunkt gelangen wird, sieht er sich zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Die Sache muß deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Maier