Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 14.04.1981 – 4 StR 151/81

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 151/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Lagerarbeiter Hans-Jürgen D WEB :us IB, ze-

boren am EEE 1954 in Komp,

wegen schweren Raubes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch und die Strafzumessung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

3. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Landgericht hat diese mit folgender Begründung abgelehnt: "Mögen aus den beschriebenen Gründen in der Persönlich-

keit des Angeklagten noch Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, so vermag die Kammer solche Umstände in der recht häßlichen und brutalen Tat nicht zu erblicken. Wenn sie auch nicht von langer Hand geplant war, so ist sie andererseits nicht - wie bereits erwähnt - einer außer gewöhnlichen Konfliktlage oder sonstigen Notsituation entsprungen!" (UA 12 £).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB geltenden Grundsätze verkannt hat. Danach ist die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht, die in besondere Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heran reichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 4 StR 683/80 -; vgl. auch BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980

EBS2

-u-

- 3 StR 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - m.w.Nachw.).

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke