Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 08.04.1981 – 2 StR 141/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 141/81 BESCHLUSS Sa. 8
in der Strafsache gegen
1. den Fotografen Vincenzo C EB aus ToEEB-
NEED, geboren am EEE 1946 in sep vap/Krs. SCHE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Autoschlosser Domenico Daniele C EB aus
CO. zeboren ar EEE 1949 in Saw
ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 1980 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld- und Strafausspruch richten, offensichtlich unbegründet.
Jedoch kann der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
"Der Aufhebung unterliegt dagegen die auf § 73 a StGB gestützte Verfallsanordnung. Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß die Maßnahme des Verfalls nur der Abschöpfung des Gewinns dient und daß deshalb
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nach dieser Vorschrift nur der Betrag für verfallen erklärt werden darf, der den Angeklagten nach Berücksichtigung der ihnen entstandenen Unkosten aus dem Erlös verblieben ist (vgl. dazu im einzelnen BGHSt 28, 369, 370).
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertersatzeinziehung nach § 74 c StGB läßt sich die angeordnete Maßnahme nicht aufrechterhalten. Denn die Einziehung des Wertersatzes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da dieser seine Anordnung aber nur auf § 75 a StGB gestützt hat, läßt sich nicht teurteilen, ob er dieses Ermessen ausgeübt hat. Im übrigen hätte im Hinblick
auf die tatsächlich erzielten Frlöse, die die auch aus anderen Verfahren bekannten üblichen Preise jedenfalls nicht gravierend unterschreiten, der geschätzte Wert von 200,-- DM pro Gramm zumindest einer kurzen Begründung bedurft."
Dem schließt sich der Senat an.
Schumacher Meyer Maier Theune Niemöller