Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 06.03.1991 – 2 StR 450/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 450/90 URTEIL 6.3 je, had
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter BED aus co, seboren am GEB 1952 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. &.
wIlI
-)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WW hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ED :.: EEE
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit einer Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO Erfolg, auf das sonstige Vorbringen der Revision braucht
nicht eingegangen zu werden.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in zwei Fällen abends nach Geschäftsschluß Angestellte des Supermarktes der Firma L., als diese mit den Tageseinnahmen gefüllte Geldbomben zu ihren auf dem Parkplatz beim Hinterausgang des Marktes abgestellten Fahrzeugen bringen wollten. In beiden Fällen hatte sich der Angeklagte zunächst "an der Böschung zum Bahndamm, die sich neben dem Hinterausgang des L.-Marktes befindet", versteckt gehalten (UA S. 19 und 22).
Zum Ablauf der ersten Tat hat das Landgericht unter anderem folgendes festgestellt: Als die Angestellten auf das geparkte Fahrzeug des Zeugen H. zugingen, sprang der Angeklagte "plötzlich von der auf der Böschung befindlichen etwa 80 cm bis 1 m hohen Mauer herunter" (UA S. 19). Er nötigte sodann den Zeugen D., ihm die Geldbombe auszuhändigen. "Mit dieser rannte der Angeklagte zu seinem Fahrzeug und fuhr nach Hause" (UA S. 20).
Auch bei der zweiten Tat "sprang der Angeklagte" nach den Feststellungen "von seinem Versteck herunter" (VA S. 22) und lief auf die Angestellte zu, die die Geldbombe bei sich trug. Nachdem er einen Schuß aus einem Schreckschußrevolver abgegeben hatte, warf die Angestellte die Geldbombe dem Angeklagten vor die Füße. "Dieser hob die Geldbombe auf und flüchtete zu Fuß zu seinem vermutlich in der Nähe geparkten Fahrzeug. Es gelang ihm dabei, die ihn verfolgenden Zeugen J., R. und M. abzuschütteln" (UA S. 23).
Die Verteidigung des Angeklagten, der alle ihm angelasteten Taten bestritten hat, hat folgenden Beweisamtrag gestellt:
"Zum Beweis für die Tatsache, daß Bösel unfallbedingt eine Bein-Hüftverletzung hat, wegen derer er seiner Hüfte nur geringe Belastungen (keine Sprünge) zumuten darf und nicht springen 'kann, wird beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Orthopäden einzuholen.
Der Sachverständige wird die Beweisbehauptung bestä-
tigen.
Nach einigen Zeugenaussagen soll der Täter der Überfälle bei L. von einer Mauer in der Höhe zwischen 80 cm und über einem Meter gesprungen sein. Aufgrund der Bein-Hüftverletzung (Bösel hat wegen dieser lange Zeit im Krankenhaus verbracht - 6 Monate) kann Bösel Sprünge aus einer derartigen Höhe, die zu einem stärkeren Aufstauchen des Körpers führen, nicht machen, ohne hinterher kaum laufen zu können. Die Zeugen haben aber sämtliche bestätigt, daß der jeweilige
Täter flink/wieselflink davongerannt ist."
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag durch Beschluß mit
folgender Begründung abgelehnt:
"Das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung ist durch die Hauptverhandlung bereits erwiesen. Der Angeklagte Bösel hat angegeben, er habe 1978 anläßlich eines Autounfalls einen komplizierten Beinbruch erlitten. Dieser sei so gut wie ausgeheilt. Er hat auch nicht vorgetragen, daß bei ihm eine Erwerbsminderung vorliegt. Im übrigen hat das Gericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten Bösel
eigene Sachkunde zur Beurteilung der Beweistatsache."
Diese Sachkunde hat das Landgericht in den Urteils-
gründen nicht dargelegt.
Die Zurückweisung des Beweisamtrags begegnet durch-
greifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit das Landgericht meint, von der beantragten Beweiserhebung absehen zu können, weil das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung erwiesen sei, hat es keinen der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe dargetan (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. StPO S 244 Rdn. 74). Durch die Zurückweisung des Beweisamtrags mit dieser Begründung hat die Strafkammer auch gegen das Verbot der Beweisamtizipation verstoßen. Die Berufung des Landgerichts auf eigene Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsache geht fehl. Der Tatrichter hat zwar nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, er darf sich aber keine Sachkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Erfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175; BGH, Urt. v. 20. Mai 1980 - 4 StR 200/80 - und vom 7. April 1981 - 1 StR 28/81; BGH StV 1984, 232). Hier hat das Landgericht die erforderliche Sachkunde zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen ein komplizierter Beinbruch auf das Sprung- und Laufvermögen des Verletzten hat, erfordert medizinisches Fachwissen. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte meint, der Bruch sei "so gut wie ausgeheilt". Das Landgericht hat im übrigen weder in dem den Beweisamtrag zurückweisenden Beschluß noch in den Urteilsgründen die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde näher
dargelegt.
So
Auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisamtrags kann die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen beruhen, weil bei einem Nachweis der unter Beweis gestellten Behauptungen der Angeklagte möglicherweise als Täter ausgeschieden wäre. Aber auch die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat die Strafkammer in allen drei Fällen auch aufgrund der den Angeklagten belastenden Angaben des Mitangeklagten W. gewonnen, Dessen Glaubwürdigkeit wäre aber in Frage gestellt, wenn der Angeklagte die Überfälle auf die Angestellten des L.-Marktes nicht begangen hätte.
Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang auf-
zuheben. Herdegen Theune Gollwitzer
Detter Schäfer