Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.04.1981 – 2 StR 152/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 152/81 BESCHLUSS IV

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Olaf Ingo N BD zus ve. geboren am EEE 1956 in EEE DDR,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. September 1980 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die mit der Sachrüge vorgebrachten Beanstandungen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch beschwert es den Angeklagten nicht, daß er des vollendeten Diebstahls nur in sechs Fällen schuldig gesprochen ist, obgleich das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils sieben Fälle des vollendeten Diebstahls festgestellt hat. Demgemäß war die Revision zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte im Beschlußwege getroffen werden. Daran ändert es nichts, daß der Generalbundesanwalt neben der Revisionsverwerfung beantragt hat, das Verfahren wegen eines der im Urteil festgestellten Fälle (Fall 4 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Es bedarf keiner Klärung, ob darin eine Einschränkung des Revisionsverwerfungsamtrags liegt; denn jedenfalls stellt die uneingeschränkte Verwerfung des Rechtsmittels den Angeklagten besser, als wenn das Verfahren wegen eines Falles vorläufig eingestellt und die Revision nur im übrigen verworfen würde. Bei teilweiser Verfahrens-

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einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO könnte nämlich das Verfahren noch innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs. 4 StPO). Bei der Revisionsverwerfung ohne teilweise Verfahrenseinstellung braucht der Angeklagte dagegen nicht zu befürchten, wegen des im Urteil unberücksichtigt gebliebenen Falles noch zur Verantwortung gezogen zu werden. Da die Urteilsgründe offen lassen, welcher der sieben festgestellten Fälle nicht vom Schuldspruch erfaßt ist, könnte der Angeklagte einer Verfolgung wegen dieses Falles stets entgegenhalten, daß es sich dabei um einen der bereits abgeurteilten Fälle handele und somit die Strafklage verbraucht sei: das Gegenteil wäre nicht zu beweisen, und der damit verbleibende Zweifel wirkte zu seinen Gunsten (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 34; BayObLG NJW 1968, 2118).

Schumacher Mösl Müller

Theune Niemöller