Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.03.1981 – 2 StR 107/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_107/81 BESCHLUSS 29.73.07
in der Strafsache
gegen
41. Helmut E EB aus RO, dort geboren am
EEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Peter Ernst W EEE aus DEE dort geboren am EEE 1953, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. März 1981 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4
StPO beschicssen:
I. Das Verfahren wird, soweit es sich gegen
III.
IV.
den Angeklagten Ei richtet, im Fall Ii 2 der Urteilsgründe auf das Handeltreiben mit Heroin beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten TB wird der Ausspruch über
1. die im Fall II 2 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie
2. die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststeliungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandiung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels
(des Angeklagten EB), an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten EB sowie die Revision des Beschuldigten WER werden verworfen.
- 3.
V. Der Beschuldigte WB hat <ie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Verfahrensrügen des Angeklagten EB und des Beschuldigten WR sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach der Beschränkung des Verfahrens gegen den Angeklagten EB im Fall II 2 der Urteilsgründe auf den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen der beiden Beschwerdeführer einen Rechtsfehler zum Nachteil eines von ihnen lediglich bei den Strafzumessungserwägungen zu der gegen den Angeklagten EB im Fali II 2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe ergeben. Das Landgericht ist vom Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG ausgegangen, weil der Angeklagte mit einer nicht geringen Menge von Heroin gehandeit, ferner diese Menge eingeführt habe, um sie in Verkehr zu bringen, und damit in typischer Weise gegen zwei Regelbeispiele verstoßen habe. Abgesehen davon, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht zu den Regelbeispielen des § 11 Abs. 4 BetMG gehört, hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, nicht mit jenem Satz begnügen dürfen. Vielmehr hätte es hier einer zusammenfassenden Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände bedurft, da gewichtige Gründe gegeben sind, die Unrecht und Schuld des Angeklagten gemindert erscheinen lassen. Nach den Urteilsfeststellungen war er nicht am Kauf des Heroins beteiligt und hatte auch nicht die Absicht gehabt, solches
zu erwerben. Ferner hat sich das Betäubungsmittei nicht
in seinem Besitz befunden und ist von ihm persönlich auch nicht in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden, Seine Tätigkeit beschränkte sich darauf,
daß er in Bangkok - zusammen mit WED - das Heroin zwischen Faltkarten mit asiatischen Bildermotiven klebte und diese Karten im Futter des Koffers von Wittmann versteckte. Entgegen seiner ursprünglichen Zusage lehnte er die Mitnahme des Koffers ab, weil er angesichts der in Thailand für Rauschgiftvergehen angedrohten hohen Strafen Angst bekommen hatte. Diese besonderen Umstände hätte das Landgericht nicht erst bei der Strafzumessung (im engeren Sinn), sondern schon bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen. Die im Fall II 2 der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung hat zugleich die der Gesamtstrafe zur Folge.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune