Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.03.1981 – 1 StR 32/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 32/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnbeamten Hans PB es aus AU, geboren am EEENEEEEE 1938 in SCEEEEB zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. September 1980 aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil seiner Tochter Ilona verurteilt worden ist;
insoweit wird das Verfahren wegen VerjJährung eingestellt.
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des gesamten Verfahrens an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist nur teilweise begründet.
Die dem Angeklagten in Fall II 1 (UA S. 4) zur Last gelegten Taten sind - worauf das Landgericht selbst hin-
gewiesen hat (UA S. 16) - verjährt, weil sie vor dem
1. Januar 1975 begangen worden sind und Unterbrechungshandlungen nicht vorliegen (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Dreher-Tröndle StGB, 39. Aufl. § 176 Rdn. 21; § 67 Abs. 2 StGB a.F.; Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB; § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
Die insoweit gebotene Einstellung des Verfahrens macht die Neubildung der Gesamtstrafe erforderlich.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
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