Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 22.04.1982 – 1 StR 108/82

1. Strafsenat

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DL

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 108/82 BESCHLUSS

1a Per

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Herbert H EB zus Sei: geboren am EB 947 in Ku.

wegen Betrugs u.a.

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 22. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. April 1981, soweit es ihn betrifft,

1. im Ausspruch über die Einzelstrafen zu II 2 (Anstiftung zum Diebstahl) und II 3 (Betrug) der Urteilsgründe sowie

2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner

des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Februar 1982 ausgeführt:

"Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen zu II 2 und II 3 sowie

Bus-. .

im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 198% - 1 StR 801/80).

Ob die Strafkammer in den Fällen II 2 und II 3 Rückfall nach § 48 StGB annehmen durfte, läßt sich aufgrund der insoweit lückenhaften Feststellungen des Urteils nicht nachprüfen (UA S. 7 - 9). So ist nicht angegeben, wann die einzelnen Straftaten, die Gegenstand der Vorverurteilungen waren, begangen wurden. Daß Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten sein könnte, läßt sich damit aufgrund der mangelhaften Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere für die Verurteilung des Amtsgerichts Tettnang vom 9. Januar 1973 (2 Ds 460/72). Da allein durch diese Vorverurteilung die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt werden, entfielen die Rückfallvoraussetzungen, wenn zwischen der ihr zugrunde liegenden und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen wären.

Angesichts der Tatsache, daß neben den für die Taten II 2 und II 3 eingesetzten Strafen von sieben und acht Monaten lediglich eine weitere Einzelstrafe von einem Monat bestehen bleibt, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben."

Dem tritt der Senat bei.

GL

II. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath