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BGH Beschluss vom 11.03.1981 – 2 StR 9/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 9/81 BESCHLUSS Bi x 81

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hassan K ib ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren im Jahre 1954 in AGB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

SI

-2- SI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten Hasan Kan

vom 30. Juni 1980, ihm Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.

Main vom 19. Mai 1980 zu gewähren, wird

auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten Hasarı Ks gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. Main vom 19. Mai 1980 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 1981 ausgeführt:

"Zu 1) Das Urteil wurde am 19. Mai 1980 in Anwesenheit des Angeklagten (Bd. II Bl. 278, 289 dA) verkündet. Der Angeklagte wurde mündlich über die Rechtsmitteleinlegung belehrt und ihm ein diesbezüglicher Vordruck in türkischer Sprache übergeben (Bd. II Bl. 291 dA). Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung auf ausdrückliches Befragen seines Verteidigers erklärt, er wolle kein Rechtsmittel einlegen. Dies geht sowohl aus der Antragsschrift des Angeklagten (Bd. II Bl. 344 dA) als auch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts SB (Bi. 11 Bl. 378) her-

vor. Obwohl der Angeklagte deshalb die Frist des § 341 StPO kannte, hat er erst mit Schreiben vom 30. Juni 1980, eingegangen am 2. Juli 1980, Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat er in seiner ersten Postkarte vom 29. Mai 1980 an seinen Verteidiger auch lediglich um einen Besuch gebeten. Erst mit der zweiten Postkarte vom 12. Juni 1980 hat der Angeklagte seinen Verteidiger um Revisionseinlegung gebeten. Die dem Angeklagten bekannte Frist des § 341 StPO war zu diesen Zeitpunkt jedoch schon lange verstrichen. Hieraus erhellt, daß der Angeklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Zu 2) Die Revision ist aus den oben dargelegten Gründen nicht in der Wochenfrist des § 341

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tPo eingelegt wo

S rden und deshalb gemäß § 349 Abs, 1 StPO

als unzulässig zu ver_ werfen,"

Dem tritt der Senat bei,

Schumacher Mösl Müller

Maier Theune