Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 05.03.1981 – 1 StR 644/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 644/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Automobilkaufmann Rainer K E aus Ne, geboren am ÜRREEEEEEED 1940 in COEEEEEEED,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des Beweisamtrages auf Einholung einer Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Nürnberg bzw. auf Vernehmung des Leiters dieser Dienststelle. Mit diesem Antrag hatte der Angeklagte beweisen wollen, daß auf den Zeugen TED und/oder die Fa. Union Autovermietung in den Jahren 1977 bis 1979 im Durchschnitt eines Jahres etwa 350 Kraftfahrzeuge neu zugelassen worden sind. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung angeführt, daß sich aus der Beweisbehauptung nichts für die Frage ergebe, ob die Fa. Auto-Kaiser betrügerisch geschädigt worden ist.

Die Ablehnung des Beweisamtrages hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Begründung der Bedeutungslosigkeit genügt nicht den gesetzlichen Anfor-

derungen des § 244 Abs. 3 StPO, weil der Beschluß des Landgerichts keine sachliche Begründung enthält und völlig offen läßt, warum sich aus der Beweisbehauptung nichts für den Tatvorwurf ergebe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3

S. 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 1 StR 848/79).

Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist. Eine fehlende Begründung kann

nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Bedeutungsiosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten

ganz offensichtlich ist (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 3 StR 229/79 (L) - mit weiteren Nachweisen).

Die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache lag hier nicht auf der Hand. Sie konnte im Gegenteil für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Tischer, auf dessen Angaben der Schuldspruch im wesentlichen beruht (UA S. 8), erhebliche Bedeutung haben. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat das Landgericht maßgeblich auf die Interessenlage der

Fa. Union abgestellt und in diesem Zusammenhang dar-

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gelegt, daß wegen des Wagenparks von nur 90 Kraftfahrzeugen die Firma kein Interesse an einem Kauf von 50 Neufahrzeugen einer einzigen Marke haben konnte (UA S. 8). Dieser Erwägung kann indessen die Grundlage entzogen sein, wenn die Fa. Union nach der Beweisbehauptung im Jahresdurchschnitt 350 Kraftfahrzeuge ankauft und auf sich zuläßt. Dann hätte die Fa. Union nämlich rechnerisch alle drei Monate ihren gesamten Wagenpark ausgewechselt, oder es wären unter mißbräuchlicher Ausnutzung des sog. Wagenparkbesitzernachlasses entsprechende Weiterverkäufe beabsichtigt und durchgeführt worden, ohne daß die Fahrzeuge im Wagenpark Verwendung gefunden hätten. In beiden Fällen wäre Jedenfalls ein hoher Fahrzeugbedarf der Fa. Union nachgewiesen worden. Im letztgenannten Fall hätte die Fa. Union gegenüber den ortsansässigen Autohändlern als ihren wichtigsten Kunden (UA S. 9) eine unredliche Konkurrenztätigkeit entfaltet, die es hätte verständlich erscheinen lassen können, Fahrzeuge in jener Menge nicht bei einen - möglicherweise Verdacht schöpfenden - ortsansässigen Autohändler zu erwerben. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer auch die Interessenlage der Fa. Union und des Zeugen Tischer zum "Kopplungsgeschäft" (UA S. 9) anders als geschehen bewerten können.

Wegen dieser jedenfalls möglichen Schlußfolgerungen durfte das Landgericht die behauptete hohe Zulassungszahl von Kraftfahrzeugen nicht als bedeutungslos behandeln."

Schon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler nötigf zur Aufhebung des Urteils. Die Sache muß vor einem neuen Tatrichter insgesamt neu verhandelt und entschieden werder Deshalb kann offenbleiben, ob noch weitere von der Revision aufgezeigte und sonstige Rechtsfehler den Bestand des Urteils gefährden. Der neue Tatrichter wird jedenfalls, solite er erneut zu einem Schuldspruch gelangen, auch Gelegenheit haben, Feststellungen über das Vorleben sowie die:per — sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu treffen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

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