Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 15.04.1980 – 1 StR 848/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B7/ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 848/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Facharzt für Orthopädie Dr. med. Kresinir H m
aus AER- TEE, zevoren an u 1552 in VE (Jugoslawien),
wegen Beleidigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, . Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. I) in der Verhandlung,
Staatsanwalt BB rei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. daD aus MD
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 19. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit Verfahrensrügen Erfolg.
Die Strafkammer gewinnt ihre Überzeugung vom festgestellten Tathergang nicht nur aus den Angaben der von den sexuellen Handlungen betroffenen Zeugin Kern. Sie führt zu Lasten des Angeklagten außerdem an, er entspreche "dem Tätertyp, dem eine solche Tat zuzutrauen" sei (UA S. 11).
1. Diese Beurteilung stützt der Tatrichter u.a. auf Bekundungen des Zeugen Dr. >. die dahin gingen, daß der Angeklagte schon in der orthopädischen Klinik in WED ei einer Patientin körperliche Untersuchungen am Geschlechtsteil vorgenommen habe, die medizinisch nicht geboten gewesen seien (UA S. 11, 12). Der Verteidiger behauptete, bei dieser Patientin - die Dr. > namentlich nicht bezeichnet hatte - habe es sich um Frau Gigliola gi gehandelt, wie auch der Arzt an der orthopädischen Klinik in 9 Dr. MD derungen könne; Frau SGG könne bezeugen, der Angeklagte habe sich ihr gegenüber korrekt verhalten, und sie habe sich niemals gegenüber Dr. ) über ihn beklagt. Der Verteidiger beantragte deshalb die Vernehmung des Dr. EB und der Frau BWEEP. Das Landgericht lehnte den Beweisamtrag ab, "weil die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO)."
Diese Behandlung des Beweisamtrags beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammer gibt als Begründung nur den Gesetzeswortlaut wieder. Es hätte aber angegeben werden müssen, ob das Landgericht die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen annehmen wollte; im letzteren Fall hätten die Umstände angeführt werden müssen, aus denen die Bedeutungslosigkeit gefolgert wurde (BGHSt 2, 284, 286; ständ. Rspr.). Solche Umstände lagen auch nicht auf der Hand; vielmehr zielte der Beweisamtrag darauf ab, die Annahme zu widerlegen, der Angeklagte entspreche dem Tätertyp, dem die Tat zuzutrauen sei.
Auf dem Rechtsfehler kann der Schuldspruch beruhen. Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß das Ergebnis einer Vernehmung des Dr. «> und der Frau die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. «> erschüttert hätte, auf dessen Bekundung - neben anderen Beweismitteln - das Landgericht seine Überzeugung gestützt hat. Ob der Tatrichter sich überhaupt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin EB einer Bekundung des Zeugen Dr. «> hätte bedienen müssen, ist eine Frage, deren Erörterung dem Revisionsgericht verwehrt ist.
2. Die Zeuginnen EB und WB Hatten bekundet, der Angeklagte habe sie bei Untersuchungen im Geschlechtsbereich abgetastet; das Landgericht hat diesen Umstand als belastend gewertet (UA S. 15 bis 17). Mit der Behauptung, diese Art der Untersuchung sei medizinisch geboten gewesen, hat der Verteidiger die Vernehmung eines
Facharztes für Orthopädie als Sachverständigen beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die zu beweiserdeu Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Auch diese Ablehnung des Beweisamtrags rügt die Revision aus den im Abschnitt 1 angeführten Gründen mit Recht. Der Schuldspruch kann auf der unterlassenen Anhörung eines Sachverständigen beruhen.
3. Das Urteil kann hiernach wegen der dargelegten Verfahrensfehler nicht bestehenbleiben. Auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.
Zur sachlichrechtlichen Beurteilung sei bemerkt, daß bei der besonderen Gestaltung des Sachverhalts die innere Tatseite der vorsätzlichen Körperverletzung näher erörtert werden sollte,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.,
Pikart Loesdau Herdegen Kuhn Maul