Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 04.12.1981 – 2 StR 786/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

IS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1.1.97

in der Strafsache

gegen

ernhard Oskar 9 as

den Studenten Alexander B aus RD 7 geboren an > '95' in

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

dh

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22, Oktober 1980

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit und tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. > StPO); dieser war lediglich dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht nur wegen Handeltreibens mit, sondern - soweit er das Kokain zum Eigenverbrauch gekauft hat - auch wegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsnmit-

teln verurteilt ist (BGH, Urteil vom >22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 - mit weiteren Nachweisen).

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, dem der Ankauf von 171 g Kokain zur Last liegt, erst durch seine Verhaftung erfahren, daß "Kokain als extrem gefährliche Droge anzusehen ist, deren Genuß zu einer schweren Abhängigkeit führt und deren Verbreitung für das Gemeinwesen gefährlich ist", ohne die nextrem suchtfördernde Wirkung bei sich und ihm bekannten Konsumenten" zuvor schon festgestellt zu haben (UA S. 4). Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten ausschließlich Menge und Art des von ihm gekauften Rauschgifts. Hierzu ist ausgeführt, daß Kokain eine schwere psychische Abhängigkeit erzeuge und daher geeignet Sei, zu einem Problem für die Allgemeinheit zu werden; obgleich dieses Rauschgift nicht so schnell zur Sucht führe wie Heroin, müsse der Verbreitungsgefahr durch das Strafmaß begegnet werden und "die Einschätzung des Betäubungsmittels als besonders gefährlich durch das Strafmaß zum Ausdruck kommen" (UA S. 6).

Diese Ausführungen lassen besorgen, die Kammer habe dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe Berücksichtigung finden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 50/81 -). Diese Besorgnis gründet sich darauf, daß mit der Gefährlichkeit der

UL STE

Droge ein Umstand als straferschwerend verwertet worden

ist, der nach den eigenen Feststellungen der Kammer dem Angeklagten bei seiner Tat unbekannt war.

Mösil Müller Theune

Niemöller Zschockelt