Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.02.1981 – 2 StR 62/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
So
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 62/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Georg Jürgen K HE zus VER, geboren am GER 191. in reommp- En,
2. Lina K EEE geborene map aus VER, geboren am EEE 1913 in DEE ,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Verstoß gegen ein Berufsverbot zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie gegen beide ein Berufsverbot angeordnet.
Die Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der zur Verurteilung führende Sachverhalt Gegenstand der Anklageschrift. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ferner sind die Verfahrensbeschwerden, soweit überhaupt zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß das Urteil wegen eines Sachmangels aufgehoben werden.
Durch die Anklage war den Angeklagten zur Last gelegt worden, in Spendenaufrufen vorgespiegelt zu haben, die Speaden ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden zu wollen, ferner wahrheitswidrig angegeben zu haben, das Finanzamt habe dem von ihnen gegründeten Verein den Status der Gemeinnützigkeit zugebilligt, so daß die Spenden steuerlich absetzbar seien. Das Landgericht hat in der hauptverhandlung folgenden Beschluß gefaßt:
"Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug begangen durch unsachgemäße Verwendung von Steuergeldern in Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot zur Last gelegt wird. Angeklagt bleibt damit jeweils ein gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot, soweit die Angeklagten nach dem 17.3.1970 noch Spenden den unter Hinweis auf die Gemeinnützigkeit des Vereins erbeten und Spendenrbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt versprochen und ausgestellt haben."
In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es nach der Schilderung von vier Einzelfällen, so wie die in diesen Fällen Angeschriebenen habe eine große Zahl von Unbekannten einen Spendenaufruf des Vereins erhalten; viele hätten daraufhin Beträge überwiesen, da sie entweder auf Grund des ausdrücklichen Hinweises auf die vom Finanzamt bescheinigte Gemeinnützigkeit oder auf Grund der beigefügten Zahlkarte davon ausgegangen seien, es handle sich um eine vom Finanzamt tatsächlich
B1%
anerkannte gemeinnützige Organisation (S. 23 UA). Nach den Urteilsfeststel.lungen (S. 27 UA) gingen während der Zeit von 1970 bis 1975 insgesamt ca. 1.115.000 DM an Spendengeldern ein. Die Strafkammer hat unter anderem Gie Höhe des angerichteten Schadens und die ıange Tatzeit straferschwerend gewertet.
Von den Spendern sind nur ganz wenige (soweit aus dem Urteil ersichtlich, lediglich drei) in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Demnach kann aber die Feststellung des Landgerichts, auch in den anderen Fällen seien die Angeschriebenen durch die irrige Annahme der staatlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig zu der Spende veranlaßt worden, nur auf einer Mutmaßung der Strafkammer beruhen. Eine solche "Beweiswürdigung" ist unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1978 - 2 StR 18/78 - und vom 23. Oktober 1979 - 1 StR 156/79 -). Sie hat in diesen Fällen zu einer Verurteilung der Angeklagten auf bloßen Verdacht hin geführt. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die betreffenden Spender die Geldbeträge unabhängig von der Frage der staatlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig überwiesen haben, weil es ihnen nur darum ging, daß das Geld zweckentsprechend verwendet wird. Auf die zweckwidrige Verwendung der Spenden kann die Verurteilung wegen Betrugs aber nicht gestützt werden, da das Verfahren insoweit vorläufig "eingestellt" worden ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es sich bei der von der Strafkammer beschlossenen vorläufigen "Einstellung" "nach § 154 Abs. 2 StPO" in Wirklichkeit um eine vorläufige Beschränkung der Untersuchung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO handelt; denn zwischen den ausgeschiedenen und den übrigen Teilen der Tat be-
-5_
stand keine Tatmehrheit. Gemäß § 154 a Abs. 3 StPO können die ausgeschiedenen Teile in Jeder Lage des Verfahrens wieder einbezogen werden. Nach einem solchen Beschiuß wird das Landgericht davon absehen können, weitere (eschädigte zu vernehmen, sofern den Angeklagten nachgewiesen wird, daß sie die Spendengelder zweckwidrig verwenden wollten. Die Spender haben das Geld entweder einem als gemeinnützig anerkannten oder einen solchen Verein zukommen lassen wollen, der es zweckentsprechend verwendet. Ein anderes Motiv der Geldgeber ist nicht ersichtlich.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Maier