Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 13.02.1981 – 4 StR 33/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

4

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_33/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Detlef Ww U zus DEE, geboren am GEB :°5° in vo,

wegen Vergewaltigung u. a.

-2_ | 97,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom

18. September 1980 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist. Die für die Freiheitsberaubung ausgesprochene Einzelstrafe entfällt,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren angeordnet. Die Einzel-

strafen wurden auf jeweils drei Jahre für die Vergewaltigungen und auf drei Monate für die Freiheitsberaubung festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs, 2 S. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen der zweiten Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung beanstandet wird. Zwar ist hier keine Gesetzeskonkurrenz gegeben, da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte die Freiheitsberaubung zunächst zu dem Zweck vorgenommen hat, zu verhindern, daß das von ihm zuvor vergewaltigte Mädchen ihm folgte und sich das Nummernschild seines Fahrzeugs einprägte. Erst durch den Anblick des gefesselten Mädchens erneut erregt, entschloß sich der Angeklagte, dieses nochmals zu vergewaltigen. Zwischen dieser dann erfolgten zweiten Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung besteht allerdings Tateinheit und nicht wie vom Landgericht angenommen Tatmehrheit, da diese Freiheitsberaubung während der Vergewaltigung noch andauerte und sich insoweit die Tatbestände der §§ 177 und 239 StGB überschnitten.

Im übrigen läßt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Freiheitsbe-

raubung. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird jedoch hierdurch nicht berührt. In Übereinstimmung mit der Ansicht des Generalbundesanwalts erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der Freiheitsberaubung und der zweiten Vergewaltigung als Tateinheit zu einer anderen,für den Beschwerdeführer günstigeren Gesamtstrafe gekommen wäre, da sich der Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten nicht geändert hat und die verhängte Gesamtstrafe bereits an der unteren Grenze einer schuldangemessenen Strafe liegt.

Salger Spiegel Knoblich

Engelhardt Goydke

EZ