Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 13.02.1981 – 2 StR 632/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 632/81 BESCHLUSS

BMH

in der Strafsache

gegen

Kurt W m u: Fe VE, zeporen am EEE 1940 in Bu. zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Totschlags

I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Noven-

ber 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver- ‚worfen,.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags

zu einer Freiheitsstrafe von 1% Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, Jie zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt verneint, lassen bedeutsame Gesichtspunkte außer acht und sind deswegen rechtsfehlerhaft.

Der Argeklagte fügte seinem Opfer "zahlreiche - mindestens 20 - besonders umfangreiche Kopfplatzwunden ... breitflächige Unterblutungen im Gesicht, an den Schultern und im Bereich des Brustkorbes, eine stichkanalartige Verletzung in der Herzgegend, sowie ausgedehnte Unterblutungen an den Streckseiten der Unterarme und an beiden Handrücken" zu (UA S. 17). Dies deutet auf eine Affekttat hin. Das Landgericht berücksichtigt diesen Umstand aber lediglich bei der Frage, ob dem Angeklagten die Brutalität seines Verhaltens bewußt geworden sei. Es meint, da der Angeklagte "als schwer Leberkranker leichter reizbar" sei als ein gesunder Mensch, könne "ein Affekt, kein Affektstau vorgelegen haben," hervorgerufen durch das Verhalten des Opfers (UA S. 55). Mit der Frage, ob der Erregungszustand von solcher Stärke gewesen ist, daß er eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsver- . mögens des Angeklagten bewirkte oder sich eine derartige Schuldmilderung jedenfalls nicht ausschließen läßt, setzt sich das Gericht nicht ausreichend auseinander. Zwar kommt es - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis, "der Angeklagte war auch zu kontrolliertem und gesteuertem Verhalten entsprechend der jeweiligen Situation in der Lage" (UA S. 56/57), und verneint eine "Beeinträchtigung der psychischen Funktionen" beim Angeklagten (UA S. 60). Es stützt dieses Ergebnis aber im wesentlichen auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Die affektive Erregung des Angeklagten berücksichtigt es hier nicht ausdrücklich. Dazu hätte aber im vorliegenden Fall um so mehr Anlaß bestanden, als das Tatmotiv nicht geklärt werden konnte und der Angeklagte infolge seines schweren Leberleidens leichter reizbar ist als ein gesunder Mensch. Daß der Angeklagte

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nach der Tat planmäßig und zielstrebig handelte, schließt einen schuldmindernden starken Affekt gemäß § 21 StGB während der Tat nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 2 StR 29/80).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Mösl Müller Meyer Maier Theune