Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 02.07.1980 – 2 StR 29/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 29/80 BESCHLUSS 2.78
in der Strafsache
gegen
den Krankenhausplaner Karl 5 iD aus SCHERE / Ts. ,
geboren am NEED 1931 in Po (GE, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Frankfurt/Main vom 27. Juli 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für sein Vorbringen im Rahmen der Sachrüge, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.
- 3.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt verneint, sind lückenhaft. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Tat in einem Zustand affektiver Erregung begangen. Auf Seite 29 UA heißt es hierzu:
"Die Anzahl der Verletzungen, die der Getöteten zum größten Teil erst beigebracht wurden, als diese schon am Boden lag, bietet ... das Bild einer Affekttat, bei der der Täter so lange zuschlägt, bis der Spannungsbogen abbricht".
Angesichts dieser Feststellungen bestand für das Schwurgericht Anlaß, sich im Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erregungszustand von solcher Stärke war, daß er eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkte oder sich eine derartige Schuldminderung jedenfalls nicht ausschließen läßt. Das Landgericht hat demgegenüber allein auf das beherrschte und gesteuerte Verhalten des Angeklagten nach der Tat abgestellt. Dieser Gesichtspunkt genügt hier um so
-u-
weniger, als das Schwurgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte nach der im Affekt begangenen Tat - begünstigt durch seine besondere Wesensart - alsbald zu einem rational bestimmten Handeln zurückfand (5. 37 UA). Die danach unvollständigen Ausführungen im Urteil zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Theune