Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 10.02.1981 – 5 StR 587/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dere Se Gh 658/79) id BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Steuerbevollmächtigten Franz H GE aus Benni ,
geboren am ED 192: ir > (Ostpreußen),
Sachbezeichnung: MB u.a.
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «ED aus Hin
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HE se sen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
30.Mai 1980 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 30.November 1978 wegen Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafe und zur Maßregel eines Berufsverbots verurteilt, Die Revision des Angeklagten führte nach einer gemäß § 154 a StPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, Der neue Tatrichter hat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
l, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen § 358 Abs.1l StPO. Ein Abweichen der Strafkammer von einer der Aufhebung des früheren Rechtsfolgenausspruchs zugrunde liegenden Rechtsansicht des Senats ist nicht dargelegt.
Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß die Strafkammer über die Behauptung, der Angeklagte habe den Verlust der Kommanditeinlagen nicht vorhersehen können, nicht den beantragten Zeugenbeweis erhoben hat. Der rechtskräftige Schuldspruch Für gegenteiligen Feststellungen (UA alt S.27,33). Sie waren für die Rechtsfolgenentscheidung bindend (vgl. BGHSt 24,275,276).
Aus dem gleichen Grunde kann die Revision nicht beanstanden, daß die Strafkammer eine Beweiserhebung über eine Mitwirkung Dritter an den Bilanzfälschungen abgelehnt hat. Diesem Antrag stand die zur Schuldfrage getroffene Feststellung entgegen, daß alle Bilanzen, die der Haupttäter > zu Täuschungszwecken verwendete, vom Beschwerdeführer gefertigt worden waren (UA alt S.19/20, 29,34).
un u)
Mit den übrigen Verfahrensrügen sind Verstöße gegen § 244 Abs.3 StPO und gegen § 244 Abs.2 StPO nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs,2 Satz 2 StPo) dargetan. Es fehlt hier an der Mitteilung entweder einer hinreichend bestimmten Beweistatsache oder der Beweismittel, deren Benutzung beantragt war oder der Strafkammer sich hätte aufdrängen müssen.
2. Die zur Sachbeschwerde vorgetragenen Einzelausführungen gehen fehl.
Aus den behaupteten Wendungen bei der mündlichen Urteilsbegründung läßt sich nichts für die Revision herleiten. Der Nachprüfung durch den Senat unterliegen ausschließlich die schriftlichen Urteilsgründe,
Zur Besorgnis, der Tatrichter habe die untere Grenze des gesetzlichen Strafrahmens übersehen, geben die Urteilsgründe keinen Anlaß.
Die Straffestsetzung verletzt auch nicht das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB. Die von der Revision zitierten Zumessungserwägungen heben ohne Rechtsverstoß auf den Umfang der Kenntnis von den betrügerischen Handlungen des Haupttäters "ED, auf das Gewicht der erbrachten Nilfeleistung und auf das Ausmaß der vom Beschwerdeführer erwarteten Schäden ab. Seine Gewißheit darüber, daß auch die von ihm nicht mehr unterzeichneten falschen Bilanzen von MD zu Täuschungszwecken benutzt würden, hat die Strafkammer nicht erschwerend verwertet,
Die strafschärfende Berücksichtigung des langen Tatzeitraums ist nicht aus der Annahme einer fortgesetzten Tat, sondern aus der Vielzahl der Tatbeiträge hergeleitet. Sie ließe sich daher bei Annahme Jeweils selbständiger Handlungen ebenso rechtfertigen.
Die Erwägung, das Vorgehen des Angeklagten lasse Rücksichtslosigkeit erkennen, wird von den Schuldfeststellungen getragen.
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Die von der Revision vermißte Feststellung, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit beruflicher Schädigung der getäuschten Bankbediensteten rechnete, hat die Strafkammer auf UA S.17 getroffen.
Der Ausspruch über das Berufsverbot ist ausreichend und rechtlich fehlerfrei begründet,
Der senat hat das Urteil über die Revisionsausführungen hinaus einer umfassenden Nachprüfung unterzogen. Sie läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel