Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.02.1981 – 4 StR 13/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 13/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Manfred C Gum geboren am EEE 1355 in - GEHE:
aus DEE,
wegen Betruges u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 beschlossen:
1. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober 1980, durch welchen seine Revision gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 30. Juli 1980 verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer ist eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu dem Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt:
"Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 1980 ist in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb .der in § 346 Abs. 2 StPO bestimmten Wochenfrist beim Landgericht eingegangen. Der Rechtsbehelf ist auch begründet, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Urteilszustellung mit der Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Zwar ist dem Verteidiger des Angeklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25. August 1980 (Bd. II Bl. 433 °b dA) eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Diese Ausfertigung war jedoch durch die teilweise Wiederholung ganzer und halber Sätze und Absätze auf Seite 9 und 10 des Schriftstücks unverständlich. Die Auffassung des Strafkammervorsitzenden, schon bei flüchtiger Lektüre der Ausfertigung sei zu erkennen, daß der Mangel
lediglich in überflüssigen Wiederholungen bestünde (Bd. III Bl. 493 R dA), mag für einen mit der Fassung der Urschrift vertrauten Leser noch vertretbar sein, kann aber nicht
für einen unbefangenen Leser gelten. Insbesondere hat der Zustellungsempfänger bzw. sein Verteidiger - wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 6. November 1980 (Bd. III Bl. 459 u. 460 dA) ergibt - nicht erkannt, "welche Einschübe oder Weglassungen wohin gehören und vorzunehmen sind" (Bd. III Bl. 459 dA). Von einem unwesentlichen Fehler kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Der Zustellungsempfänger konnte vor allem wegen des unverständlichen Beginns und des ebenso unverständlichen Abschlusses auf Seite 10 des Schriftstücks nicht hinreichend sicher erkennen, welchen Inhalt die Urschrift hatte (vgl. BGH in NJW 1978, 60). Die Zustellung des fehlerhaften Schriftstücks war daher unwirksam (vgl. BGH, Lindenmeyer-Möhring Nr. 8 zu § 317 ZPO; BGH in NJW 1967, 465). Da die Revisionsbegründungsfrist mithin noch nicht in Lauf
gesetzt worden ist, kann der nach § 346 Abs. 2 StPO ergangene Beschluß der Strafkammer keinen Bestand haben."
Dem tritt der Senat bei. Der genannte Beschluß muß deshalb aufgehoben werden.
Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 343 Abs. 2 StPO eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
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