Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 03.02.1981 – 1 StR 739/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 739/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gebäudereiniger Josef Z EEE aus VER dort geboren am EEEEEEEB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WERNE aus VOEEREEES
als Verteidiger, Justizhauptsekretärin up
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staats-
anwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juli 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
tk
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese unter Beschränkung auf den Strafausspruch - mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
II. Der Angeklagte stieß seiner Wohnungsnachbarin, über die er sich geärgert hatte, einen Dolch in den Rücken, um seinen Ärger abzureagieren. Als sie sich daraufhin ihm zuwandte, machte er "einen Schritt auf sie zu und hob die messerbewehrte Faust hoch, um einen weiteren Stich gegen die Zeugin zu führen" (UA S. 16). Dazu kam es jedoch nicht, weil die Zeugin den Angeklagten in den Unterleib trat und dann flüchtete.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte über die Zahl der Stiche, die er führen wollte, keinen konkreten Plan gefaßt, wollte die Zeugin auch nicht unbedingt töten, war sich aber "im Augenbiick des Stiches" der großen Gefahr eines tödlichen Erfolges bewußt und nahm diese mögliche Folge billigend in Kauf (UA S. 18). |
Das Landgericht hat die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert, weil zwar der Stich in den Rücken, hätte er die nur wenige Zentimeter von der Einstichstelle entfernte Hauptschlagader getroffen, unweigerlich den Tod herbeigeführt hätte, weil aber andererseits "der Eintritt des Todes der Zeugin durch den Stich so, wie er tatsächlich gesetzt war, nicht unmittelbar bevor" gestanden habe (UA S. 36).
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Kammer im Rahmen der Strafzumessung - insbesondere, soweit es um Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB geht - den beabsichtigten weiteren Stich nicht besonders erwähnt. Indes geschieht das offensichtlich deshalb, weil die Kammer nich feststellen konnte, was der Angeklagte mit dem weiteren Stich bezweckte und gegen welchen Körperteil er ihn führer wollte (UA S. 16, 18). Ohne solche Feststellungen aber waı der beabsichtigte weitere Stich - für sich betrachtet - nicht ohne weiteres zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Wenn die Kammer sich deshalb darauf beschränkte, allgemein strafschärfend zu werten, daß der Angeklagte auf Frau SB "mit dem Messer eindrang" (was das gesamt Geschehen umfaßt), dies aber nicht zum Anlaß nahm, die Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zu versagen (UA S, 37 so liegt hierin kein Rechtsfehler.
III. Auch der Angeklagte beanstandet die Strafzumessung, ohne indes sein Rechtsmittel förmlich zu beschränken. Da es sich um eine Augenblickstat gehandelt habe, könne - so meint die Verteidigung - nicht strafschärfend wirken, daß die Tat während des Laufs einer Bewährungszeit begangen wurde.
Der Senat stimmt dem nicht zu. Zwar mag der Umstand des Bewährungsbruches stärker ins Gewicht fallen, wenn
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die Tat auf einem zuvor gefaßten Plan beruht, der Täter: also Zeit hat, neben anderen Gesichtspunkten auch den der laufenden Bewährungszeit zu bedenken. Doch schließt das eine strafschärfende Berücksichtigung auch bei Taten wie der vorliegenden nicht aus.
Daß die Kammer einerseits von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, andererseits von erheblicher krimineller Energie des Angeklagten ausgeht, enthält entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Widerspruch.
IV. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Foth