Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.01.1981 – 2 StR 625/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 625/80 BESCHLUSS
If 7 2P 7 Pr Fa ’ .
in der Strafsache
gegen
1. Hüseyin Ü gun zu: To zeboren am EEE 1946 in Kon / CHE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Kizlan Aynur ö GEEEEEEEEEERED geborene Ag aus FemiB
EEE geboren am GER 1952 in Dimmmm/ TEE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Hasan U gps aus NEM TeE, geboren am
CHE 1947 in mp (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. Mustafa A EEE aus rum, geboren am EEE 1955 in GEB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
4%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Der Antrag des Angeklagten UgB von 11. Juli 1980, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
II. Auf den Antrag des Angeklagten Uggp vom 11. Juli 1980 wird der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juli 1980, durch den die Revision dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1979 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
III. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1979 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
I. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten Uyran vom 11. Juli 1980 ist zu verwerfen.
Die Revision dieses Beschwerdeführers ist von den Verteidigern durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde am 30. und 31. Oktober 1979 rechtzeitig und formgerecht begründet worden. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist mithin nicht versäumt.
Zur Nachholung von Verfahrensrügen zur weiteren Beeründung der Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl.
BGHSt 1, 44; 14, 330). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.
II. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers Uggg@ von 11. Juli 1980 enthält zugleich einen zulässigen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2
-uh-
StPO. Dieser Antrag hat Erfolg, weil, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, die Strafkammer bei Erlaß ihres Beschlusses vom 1. Juli 1980 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist: die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist nicht versäumt, die Revision vielmehr rechtzeitig und formgerecht begründet worden.
III. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Schumacher Müller Meyer
Maier Niemöller